Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung, Leistungen, Gesellschafterversammlung, Berufung, Gesellschaft, Abtretung, Dienstleistungen, Gesellschafter, Ermessen, Ausschluss, Abfindungsanspruch, Kommanditist, Beteiligung, Bauvorhaben, Co KG, Ermessen des Gerichts, Rechtsprechung des BGH
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.02.2019; Aktenzeichen 16 HK O 10218/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18, werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Beklagten aus der Nebenintervenientin und die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Beklagten an der Nebenintervenientin.
Die Nebenintervenientin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an Projektgesellschaften zur Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen ist. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EUR und ist voll eingezahlt. Die Satzung der Nebenintervenientin enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung der Anteile eines Gesellschafters. Alleingesellschafter war zunächst Dr. W. K.
Am 19.11.2009 veräußerte und übertrug Dr. W. K. mit notarieller Urkunde laut Anl. K 12, vertreten durch seine Ehefrau und Generalbevollmächtigte, jeweils 50% der Anteile an der Nebenintervenientin an den Kläger, den Sohn des Dr. W. K., und an W. Ku. gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR, der von den beiden Erwerbern je zur Hälfte gezahlt wurde.
Am 21.09.2017 übernahm der Beklagte in Vollzug einer Urkunde des Notars F. H. den Geschäftsanteil des W. Ku.
Mit Beschluss vom 20.07.2018, Az. HRB 156828 (Fall 7), laut Anl. B 16 bestellte das Amtsgericht München Herrn A. S. zum Notgeschäftsführer der Nebenintervenientin. Nachdem das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. 31 Wx 340/18, Anl. BB2) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.07.2018 aufgehoben hatte, bestellte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 07.05.2021 (Az. HRB 156828 (Fall 7), Anl. BB1) Herrn M. J. zum Notgeschäftsführer der Nebenintervenientin.
Die Nebenintervenientin ist Eigentümerin von 49 Wohnungen in M..
Der Kläger behauptete, dass der Verbleib des Beklagten in der Nebenintervenientin für ihn unzumutbar sei. Die Übertragung der Geschäftsanteile des W. Ku. an der Nebenintervenientin auf den Beklagten sei ausschließlich erfolgt, um die vom Kläger beim Landgericht München II (Az 2 HK O 32989/17) gegen W. Ku. erhobene Klage auf Ausschluss aus der Nebenintervenientin zum Scheitern zu bringen. Der Beklagte sei aber ein Strohmann des W. Ku., der die Anteile an der Nebenintervenientin nur treuhänderisch für W. Ku. halte, damit dieser weiter Einfluss auf die Nebenintervenientin ausüben könne. Der Beklagte habe kein eigenes Interesse an der Nebenintervenientin und für die von W. Ku. übertragenen Anteile auch nichts bezahlt. Die von W. Ku. durch sein pflichtwidriges Verhalten gesetzten Ausschlussgründe müsse sich der Beklagte daher zurechnen lassen.
Ausschließungsgründe in der Person des W. Ku. bestünden in mannigfacher Weise.
So habe W. Ku. unter anderem am 20.07.2009 als Geschäftsführer der Nebenintervenientin ohne vorherige Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses einen Vertrag (Anl. K 14) über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 EUR mit der A. A. Service & C. GmbH (im Folgenden als A. bezeichnet), deren Geschäftsführer und Gesellschafter er sei und die seit Jahren überschuldet gewesen sei, geschlossen und am selben Tag auch noch eine Rangrücktrittserklärung gegenüber der A. unterzeichnet (Anl. K 15), da die A. aufgrund ihrer hoffnungslosen Überschuldung das Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Zweck des Darlehens sei allein die Beschaffung von liquiden Mitteln für die A. zur Abwendung von deren Illiquidität gewesen. Kein ordentlicher Kaufmann hätte in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der A. dieser ein Darlehen und schon gleich gar nicht ein Nachrangdarlehen gewährt. Durch einen wiederum ohne Gesellschafterbeschluss mit der A. abgeschlossenen Nachtragsvertrag vom 14.03.2012 (Anl. K 24) zum Darlehensvertrag vom 20.07.2009 habe W. Ku. den Darlehensbetrag auf 400.000 EUR erhöht und gleichzeitig den Zinssatz von 5,0% p.a. a...