Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 4 O 13173/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 17.1.2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.956.979,90 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. seit 18.12.2002 zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Tr. (I) AG von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Bestätigung nach § 37 Abs. 1 S. 4 Aktiengesetz.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ...-bank Di.-St. eG, seit November 1995 ein Kontokorrentkonto, über das ihr Alleinvorstand Ma., ihr Aufsichtsratsvorsitzender Da. sowie die Vorstandsmitglieder Be. und St. ihrer Muttergesellschaft WA. AG jeweils nur zu zweit zeichnungsberechtigt waren (Unterschriftenkarte Anlage K 12).
In der Hauptversammlung der Schuldnerin vom 28.5.1996 wurde die Erhöhung des Grundkapitals von 100.000 DM auf 12.550.000 DM durch Ausgabe von 249.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien zum Nennbetrag von je 50 DM beschlossen. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag meldeten Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender der Schuldnerin die Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister an und erklärten zugleich, dass keine Einlagen ausstünden. In einer weiteren Hauptversammlung vom 28.2.1997 wurde der Kapitalerhöhungsbeschluss wiederholt. Am 15.10.1997 zeichnete die WA. AG alle neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von 15.562.500 DM (62,50 DM je Aktie). Es war vorgesehen, die Aktien später auf die einzelnen Anleger, die zunächst Aktienzertifikate erwerben sollten, aufzuteilen. Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1997 meldeten Ma. und Da. die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister an und erklärten dabei, dass der oben genannte Geldbetrag einbezahlt sei und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands stehe.
Sie fügten der Anmeldung eine Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 15.12.1997 bei, die von ihrem damaligen Vorstand Ku. und einer Angestellten Ba. unterzeichnet war und bestätigte, dass auf dem Konto Nr. ...962 der Firma Tr. AG seit Kontoeröffnung bis 15.12.1997 Geldeingänge über 15.562.500 DM zu verzeichnen waren und diese Mittel dem Vorstand endgültig zur freien Verfügung standen (Anlage K9).
Seit 26.2.1997 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Schuldnerin mehrere Bestätigungen über die bisherigen Geldeingänge auf dem Konto geschickt, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 20), zuletzt am 20.11.1997 über 31.592.063,55 DM. Diese wurde auf Wunsch der Schuldnerin und nach deren Vorgaben durch die Bestätigung vom 15.12.1997 ersetzt. Der Kontostand am 15.12.1997 belief sich tatsächlich nur auf 50.222,43 DM, da in der Zwischenzeit Beträge in zweistelliger Millionenhöhe insb. an andere Gesellschaften des WA. Konzerns überwiesen worden waren.
Am 23.1.1998 sandte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Schuldnerin eine weitere Bestätigung (Anlage K 10), wonach "auf dem vorgenannten Konto der Firma Tr. Wertstoffrückgewinnungsanlage Aktiengesellschaft Geldeingang bis 15.12.1997 über 15.562.500 DM zu verzeichnen war und dieser Betrag dem Vorstand endgültig zur freien Verfügung stand". Diese Bestätigung wurde ebenfalls dem Registergericht vorgelegt. Am 25.3.1998 wurde die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen.
Am 30.6.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tr. AG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 25.2.2003 erfolgte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens; am 1.2.2004 wurde jedoch ein neues Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger erneut zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 26).
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage i.W. mit der Begründung abgewiesen, dass die eingezahlten Beträge jedenfalls in die Verfügungsgewalt des Vorstands der Schuldnerin gelangt seien und die Zeichnungsberechtigung über das Konto keine Rolle spiele. Die Bestätigungen vom 15.12.1997 und 23.1.1998 seien als reine Additionsbestätigungen objektiv richtig gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortag aus erster Instanz. Er behauptet unter konkretem Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegten Auszüge aus den Akten des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Vorstand Ku., dieser und Ba. hätten sehr wohl gewusst, dass die Bestätigungen vom 15.12.1997 und 23.1.1998 zur Vorlage beim Handelsregister best...