Leitsatz (amtlich)
Haben zwei Pfändungspfandgläubiger, denen der gepfändete Zahlungsanspruch jeweils zur Zahlung überwiesen worden ist, gleichzeitig Zahlungsklage gegen den Drittschuldner erhoben, so steht beiden Klagen das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Eine streitgenössische Klage ist in einem solchen Fall nur mit dem Klageziel der Hinterlegung (§§ 853, 856 Abs. 2 ZPO) zulässig.
Normenkette
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, §§ 853, 856
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 30 O 19843/01) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des LG München I vom 1.9.2005 abgeändert und wie folgt gefasst:
II. Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, einen Betrag von 28.332,08 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.8.2006 unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die streitgegenständlichen Forderungen an das AG München beim AG München zu hinterlegen.
III. Auf die Klage des Klägers zu 2) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, einen Betrag von 34.062,06 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.8.2006 unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die streitgegenständlichen Forderungen an das AG München beim AG München zu hinterlegen.
IV. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
V. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger jeweils 2/5 und der Beklagte zu 1) 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger je 3/10. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu 1) 2/5. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen als Pfändungspfandgläubiger angebliche Forderungen der Firma Autohaus Gr. GmbH (nachfolgend: AHG) gegen die Beklagten als Drittschuldner geltend.
1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.11.1992 gründete der Beklagte zu 1) die AHG als Alleingesellschafter. Die AHG wurde mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet; der Beklagte zu 1) wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Unternehmensgegenstand war der Betrieb einer Re.-Automobilvertretung, also der Vertrieb von Neu- und Gebrauchtwagen, der Handel mit Gebrauchtwagen anderer Hersteller, der Betrieb eines Kfz-Meisterbetriebs und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Bereits am 24.11.1992 hatte der Beklagte zu 1) die Stammeinlage i.H.v. 50.000 DM eingezahlt. Die AHG nahm ihren Geschäftsbetrieb am 1.1.1993 auf.
Unter dem 1.1.1993 stellte die Firma Le., deren Inhaber der Beklagte zu 1) war, der AHG für die Lieferung einer Computeranlage 16.675 DM brutto in Rechnung. Mit Rechnungen vom 2.1.1993 berechnete die Firma Le. der AHG für Geschäftsausstattung einen Betrag von 103.100 DM zzgl. Mehrwertsteuer, Bauablöse i.H.v. 212.750 DM brutto, Werkstatteinrichtung i.H.v. 51.750 DM brutto sowie zwei Kraftfahrzeuge i.H.v. 16.300 DM.
Die AHG betrieb ihr Unternehmen auf der Teilfläche eines Grundstücks des Beklagten zu 2), des Vaters des Beklagten zu 1), die sie mit Vertrag vom 2.1.1993 auf die Dauer von 5 Jahren vom Beklagten zu 2) angemietet hatte. Der Mietvertrag enthielt insb. folgende Bestimmungen:
"§ 5
Soweit der Mieter die Errichtung von Gebäuden, sanitären oder ähnlichen Einrichtungen für erforderlich hält, ist er hierzu berechtigt. Etwa erforderliche Genehmigungen hat er auf eigene Kosten einzuholen. Kosten für die Errichtung selbst gehen ebenso wie etwaige Anschlusskosten, auch öffentlich-rechtlicher Art, zu Lasten des Mieters.
§ 6
Bei Vertragsende, gleich aus welchem Grund, gleich zu welchem Zeitpunkt, ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Grundstücksfläche vollständig geräumt an den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter vorgenommene Einrichtungen ganz oder teilweise abzulösen."
Die AHG sanierte und erneuerte auf dem Vertragsgrundstück vorhandene Bauten (insb. Büro und Sozialräume) in Absprache mit dem Beklagten zu 2); diese Bauten werden vom Beklagten zu 2) auch heute noch genutzt.
In der Zeit vom 2.4.1993 bis 9.11.1993 erbrachte die AHG an die Firma Le.. Zahlungen auf die oben erwähnten Rechnungen i.H.v. insgesamt 384.727,02 DM.
Am 13.12.1993 überwies die AHG an die Firma Le... einen weiteren Betrag von 677.000 DM.
Die AHG ist zahlungsunfähig...