Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageermächtigung des Verwalters einer großen WEG
Leitsatz (amtlich)
Verjährungsunterbrechung bei irrtümlich falscher Angabe einer Mängelursache.
Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen VII ZR 209/10) |
LG München I (Urteil vom 09.02.2010; Aktenzeichen 2 O 20227/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 9.2.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 760.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss für Mangelbeseitigungsmaßnahmen.
Die Beklagte errichtete und veräußerte das streitgegenständliche Wohnungseigentum. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte im Jahr 1986, die Abnahme der Außenanlagen im Jahr 1987. Mit Beschluss vom 11.5.1987 "beauftragte und bevollmächtigte" die Eigentümerversammlung einstimmig die Verwaltung, "alle bisher festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum, die derzeit noch nicht beseitigt sind, sowie hinzukommende Mängel am Gemeinschaftseigentum, gegenüber dem Bauträger unter angemessener Fristsetzung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat vorzutragen. Sollte innerhalb der gesetzten Frist eine Beseitigung durch den Bauträger nicht erfolgen, so wird die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat, soweit es geboten ist - was Verwaltung und Beirat gemeinsam entscheiden -, solche Ansprüche ggf. auch gerichtlich geltend zu machen" (so auszugsweise wörtlich das Protokoll vom 11.5.1987; Anlage K 1).
Mit Schriftsatz vom 21.6.1991 leitete die Klägerin das selbständige Beweisverfahren ein (LG München I, Az. 2 OH 12708/91), rügte die Isolierung der Fassaden und führte unter diesem Punkt wörtlich aus: "Im Zuge der Begutachtung möge der Sachverständige auch auf die an den Fassaden aufgetretenen Risse und deren Mangelhaftigkeit sowie deren Einfluss auf die Wärmedämmung eingehen".
Auf einem Exemplar der Klageschrift vom 30.9.1996, mit der das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, ist die Zustimmung des Verwaltungsbeirats zur Klageerhebung vermerkt und der Vermerk am 13.10.1996 vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterzeichnet (Anlage K34 zum Schriftsatz vom 15.7.2010).
Durch Urteil vom 9.2.2010 hat das LG München I die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses von 740.000 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie die Pflicht der Beklagten festgestellt, übersteigende Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen liegen der Verurteilung Risse im Fassadenputz zugrunde, für die das LG einen Vorschuss von 715.000 EUR gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. zugesprochen hat. Im Hinblick auf den Antrag im selbständigen Beweisverfahren und die vorliegende Klage hat das LG keine Verjährung angenommen. Die Risse seien die Folge fehlerhafter Verlegung der Dämmplatten und von zu dünnem bzw. fehlerhaftem Armierungsgewebe. Einen Abzug für Sowieso-Kosten, "neu für alt" und Vorteilsausgleichung hat das LG abgelehnt. Wegen diverser weiterer Mängel hat das LG ferner einen Vorschuss von 25.000 EUR als begründet angesehen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung ihrer Verurteilung und vollständige Klageabweisung.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Nebenintervenient hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, weil ein wirksamer Ermächtigungsbeschluss fehle. Deshalb fehle der Klägerin auch die Aktivlegitimation. Die Risse seien im selbständigen Beweisverfahren nicht als selbständiger Mangel vorgebracht gewesen, sondern nur im Zusammenhang mit der Fassadenisolierung. Deshalb hindere das selbständige Beweisverfahren die Verjährung nicht. Ansprüche wegen der Risse seien verjährt, die wegen der übrigen Mängel ebenfalls. Insoweit sei die Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 30.1.1997 erhoben worden. Die Beklagte habe die Beseitigung der Risse nicht böswillig verweigert. Die Ursache der Risse sei erst durch ein spätes Sachverständigengutachten aufgedeckt worden. Schon deshalb sei ein Abzug für Sowieso-Kosten bzw. Vorteilsausgleich vorzunehmen, zumal die Klägerin sich im Laufe der zurückliegenden Jahre die Fassadenrenovierung erspart habe.
Die Klägerin meint, die Voraussetzungen der Verjährung und eines Abzugs lägen nicht vor. Das Urteil des LG sei zutreffend.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil und das Protokoll vom 16.11.2010 samt Senatshinweisen wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und Ent...