Entscheidungsstichwort (Thema)

Chiemseer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier.

 

Normenkette

MarkenG § 127 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.08.2015; Aktenzeichen 17 HK O 1091/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 6.8.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier unter der Bezeichnung Chiemseer, wie nachstehend abgebildet, anzubieten, zu vertreiben, oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern das Bier in Rosenheim gebraut wird;

((Abbildung))

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Ein als Chiemseer bezeichnetes Bier wurde ab 1994 von einer in Traunstein gelegenen Brauerei hergestellt und vertrieben. Die Produktlinie wurde von einer anderen Traunsteiner Brauerei übernommen, welche das Bier bis 2008 vermarktete; danach wurde der Vertrieb dieses Bieres von der C. G. GmbH übernommen. Seit ihrer Gründung im Jahr 2010 vertreibt die Beklagte die in den Produktionsanlagen ihrer Alleingesellschafterin, der A. GmbH, in Rosenheim gebrauten Biere Chiemseer Hell in 0,5- und 0,33-Liter-Flaschen sowie Chiemseer Braustoff in 0,5-Liter-Flaschen deutschlandweit in den Aufmachungen, die dem unten wiedergegebenen Klageantrag entnommen werden können.

Die C. G. GmbH hatte sich gegenüber der Klägerin, der Wettbewerbszentrale, strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, für ein in Traunstein hergestelltes Bier mit der Bezeichnung Chiemseer zu werben.

Die Klägerin sieht in der Bezeichnung Chiemseer sowohl eine unzulässige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe als auch eine unlautere Irreführung, weil Rosenheim nicht am Chiemsee liegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das Handelsgeschäft der C. G. GmbH übernommen und sei deshalb aus deren Unterlassungserklärung verpflichtet; durch ihre eigenen Vertriebshandlungen habe die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,- EUR verwirkt. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit ihrer am 4.3.2015 zugestellten Klage Ansprüche auf Unterlassung, Zahlung der Vertragsstrafe und Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten nebst Zinsen geltend gemacht.

Mit Urteil vom 6.8.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Klage vollständig abgewiesen.

Die Klägerin nimmt das hinsichtlich des Vertragsstrafeanspruchs hin und wendet sich mit ihrer Berufung nur gegen die Klageabweisung im Übrigen. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie erklärt, die Unterlassungsanträge in erster Linie auf den Schutz geographischer Herkunftsangaben gemäß §§ 126 ff. MarkenG und hilfsweise auf das Lauterkeitsrecht zu stützen.

Sie beantragt,

I. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier unter der Bezeichnung Chiemseer, wie nachstehend abgebildet, anzubieten, zu vertreiben, oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern das Bier in Rosenheim gebraut wird;

((Abbildung))

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 246,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlic...

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