Entscheidungsstichwort (Thema)
Umstellung der Klage auf einen Leistungsantrag von Feststellungsantrag - Schadensersatzanspruch
Normenkette
ZPO §§ 156, 264 Nr. 2, § 533; BGB §§ 242, 249, 428, 432, 613; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 23
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.01.2015; Aktenzeichen 4 O 13802/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG München I vom 05.01.2015, Az. 4 O 13802/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 472.973,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die miteinander verheirateten Kläger machen gegenüber der Beklagten, ihrer früheren Steuerberaterin, Schadenersatzansprüche geltend, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäfts nach ihrem Vorbringen fehlerhaft nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert haben.
Der Kläger erwarb entsprechend einem von der Bank entwickelten Konzept am 08.12.2005 83 Optionsscheine der ". Bank zu einem Kaufpreis von 18.882.500 EUR (227.500 EUR je Schein, sog. Call I). Ein Optionsschein berechtigte zum Bezug einer mit 1 % p.a. verzinsten Inhaberschuldverschreibung (bezeichnet I) mit einem Nennwert von 250.000 EUR zu einem Basispreis von 30.000 EUR je Schein.
Der Rückzahlungsbetrag der Inhaberschuldverschreibung richtete sich nach dem DAX, wobei als Basis der Schlusskurs des Index am 13.12.2005 diente. Als Feststellungsperiode war der 14.12.2005 bis zum 08.12.2006 vorgesehen, als so genannter Feststellungstag der Zeitpunkt der Feststellungsperiode, an dem der DAX erstmals einen Stand von 111 % des Anfangswerts (sog. obere Barriere) beziehungsweise 89 % des Anfangswerts (sog. untere Barriere) durchbrach.
Als Rückzahlungsbetrag war festgelegt entweder
- 15 % des Nennbetrags der Inhaberschuldverschreibung, das heißt 37.500,00 EUR, sofern der Index am Feststellungstag die untere Barriere erreichte oder unterschritt
- 180 % des Nennbetrags, das heißt 450.000 EUR, sofern der Index am Feststellungsbetrag die obere Barriere erreichte oder überschritt
- 111 % des Nennbetrages, das heißt 277.500 EUR, sofern innerhalb der Feststellungsperiode keine der beiden Barrieren erreicht oder durchbrochen wurde.
Ebenfalls am 08.12.2005 erwarb der Kläger gemäß dem von der Bank entwickelten Konzept 83 Optionsscheine der... zu einem Kaufpreis von 18.882.500 EUR (227.500 EUR je Stück, sog. Call II). Die Regelungen für den Bezug einer Inhaberschuldverschreibung (bezeichnet II), über Feststellungsperiode und Feststellungstag entsprachen dem Call I. Der Rückzahlungsbetrag für die Schuldverschreibung war gegenläufig geregelt mit
- 180 % des Nennbetrags der Inhaberschuldverschreibung, das heißt 450.000 EUR, sofern der Index am Feststellungstag die untere Barriere erreichte oder unterschritt
- 15 % des Nennbetrags, das heißt 37.500 EUR, sofern der Index am Feststellungsbetrag die obere Barriere erreichte oder überschritt
- 111 % des Nennbetrages, das heißt 277.500 EUR, sofern innerhalb der Feststellungsperiode keine der beiden Barrieren erreicht oder durchbrochen wurde.
Zu den Einzelheiten der Regelung wird auf die "Bedingungen" für den Bezug der Optionsscheine und Schuldverschreibungen verwiesen (Anlagen K 1 und K 2).
Die Kaufpreisfinanzierung des Klägers erfolgte durch Eigenkapital von 2.077.075 EUR und ein Darlehen der. Bank von 35.687.925 EUR.
Der Darlehenszins betrug 3,25 % p.a. effektiv. Der Kläger entrichtete hierfür Zinsen von 1.136.035,88 EUR.
Der Dax überschritt am 27.02.2006 111 % des Ausgangswerts.
Entsprechend dem vorgegebenen Konzept erwarb der Kläger beim Call II die Inhaberschuldverschreibungen und veräußerte sie am 25.07.2006 zu einem Preis von insgesamt 2.384.477,48 EUR. Beim Call I zog der Kläger die Option nicht, sondern veräußerte diese am 11.12.2006 für 34.676.072 EUR.
Die Beklagte erstellte für die gemeinsam veranlagten Kläger die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006, wobei sie durch den Verkauf der Schuldverschreibung verursachte Verluste von 18.087.775 EUR als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend machte, die für die Finanzierung des Geschäfts aufgewandten Schuldzinsen aber nicht mit ansetzte. Das Finanzamt. behandelte die geltend gemachten Verluste in seinem Steuerbescheid vom 18.12.2007 (Anlage B 1) als negative Einkünfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, die die Kläger nicht mit anderen Einkünften verrechnen konnten.
Die Beklagte legte für die Kläger Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
Das Bayerische Landesamt für Steuern gab zu einem vergleichbaren Finanzprodukt das Ert...