Entscheidungsstichwort (Thema)
Markenkoffer
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Markts für hochpreisige und hochwertige Koffer.
2. Zur Spitzenstellungsabhängigkeit im Reisegepäckeinzelhandel.
Normenkette
GWB § 33 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.09.2014; Aktenzeichen 1 HK O 7249/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München l vom 9.9.2014 (Az.: 1 HK O 7249/13) aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügten und von der Klägerin rechtsverbindlich zum Abschluss angebotenen "Händlervertrag zum selektiven Vertriebssystem 2011" nebst dazugehöriger Anlagen A bis F mit der Vertriebsberechtigung für alle sechs nachfolgend aufgeführten Filialen der Klägerin,
- K.-platz, 80335 München,
- T., 80331 München,
- N.-Straße, 80331 München,
- S.-Straße, 80331 München,
- H.-Straße, 80801 München, und
- S.-Straße, 93047 Regensburg
rechtverbindlich anzunehmen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die sechs in Ziffer II. aufgelisteten Filialen zu den Konditionen des als Anlage K 1 beigefügten "Händlervertrages zum selektiven Vertriebssystem 2011" mit den Waren ihres jeweils aktuellen Produktsortiments zu den Preisen der jeweils aktuellen Händlerpreisliste und den für alle Vertragshändler der Beklagten geltenden Geschäftsbedingungen zu beliefern.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen kartellrechtlichen Belieferungsanspruch geltend.
Die Klägerin vertreibt in ihren Filialen in München und Regensburg unter anderem Koffer und Taschen. Die Beklagte stellt hochwertiges Reisegepäck her, insbesondere Koffer aus Aluminium und Kunststoff. Sie stand mit der Klägerin über etwa vierzig Jahre lang in Geschäftsbeziehungen.
Der zuletzt zwischen den Parteien bestehende Händlervertrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 4.6.2012 zum 30.9.2012 gekündigt. Auf den Abschluss eines neuen Händlervertrages ("Händlervertrag zum selektiven Vertriebssystem 2011", Anlage K 1) für die Filialen der Klägerin in München (K.-platz, T., N. Straße, S. Straße, H.-straße) und Regensburg (S.-straße) konnten sich die Parteien nicht einigen, da der Auftritt der Klägerin nach außen aus Sicht der Beklagten nicht dem Geschäftskonzept und der Marketingstrategie der Beklagten entspricht.
Die Klägerin sieht die Beklagte in der Pflicht, die genannten Filialen mit den von der Beklagten hergestellten Koffern zu beliefern und den als Anlage K 1 vorgelegten "Händlervertrag zum selektiven Vertriebssystem 2011" abzuschließen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Spitzenstellungsabhängigkeit, in zweiter Linie auf den Gesichtspunkt der Oligopolmarktbeherrschung und in dritter Linie auf den Gesichtspunkt der Einzelmarktbeherrschung gestützt.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, den als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügten und von der Klägerin rechtsverbindlich zum Abschluss angebotenen "Händlervertrag zum selektiven Vertriebssystem 2011" nebst dazugehöriger Anlagen A bis F mit der Vertriebsberechtigung für alle sechs nachfolgend aufgeführten Filialen der Klägerin,
- K.-platz 8, 80335 München,
- T., 80331 München,
- N. Straße, 80331 München,
- S. Straße, 80331 München,
- H. Straße, 80801 München, und
- S.-straße, 93047 Regensburg
rechtverbindlich anzunehmen.
II. die Beklagte zu verurteilen, die sechs in Klageantrag zu Ziffer I. aufgelisteten Filialen der Klägerin zu den Konditionen des als Anlage K 1 beigefügten "Händlervertrages zum selektiven Vertriebssystem 2011" mit den Waren ihres jeweils aktuellen Produktsortiments zu den Preisen der jeweils aktuellen Händlerpreisliste und den für alle Vertragshändler der Beklagten geltenden Geschäftsbedingungen zu beliefern.
Hilfsweise hat sie ergänzend zu Klageantrag Ziffer I. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den "Händlervertrag zum selektiven Vertriebssystem 2011" nebst dazugehöriger Anlagen A bis F mit der Vertriebsberechtigung für alle sechs in Klageantrag Ziff. I. genannten Filialen der Klägerin rechtsverbindlich anzunehmen mit der Maßgabe, dass die Warenpräsentation im Schaufenster gemäß dem Händlervertrag in der Art erfolgt, wie sie sich aus den Anlagen K 18 und K 19 ergibt.
Höchsthilfsweise hat sie ergänzend zum ersten Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den "Händl...