Leitsatz (amtlich)

›1. Die Aufnahme von Angestellten und freien Mitarbeitern in den Briefkopf einer überörtlichen Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten beinhaltet nicht ohne weiteres eine Irreführung über die Stellung der aufgeführten Patent- und Rechtsanwälte oder über die Leistungsfähigkeit der Partnerschaft im Sinne von § 3 UWG dar.

2. Eine solche Briefkopfgestaltung verstößt auch nicht gegen § 52 a Abs. 1 Satz 1 PAO (Verbot der Sternsozietät).

3. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung der sogenannten "Scheinpartnerschaft".‹

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 14716/99)

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Berufskammer der deutschen Patentanwälte, beanstandet den von der Beklagten verwendeten Briefkopf als Verstoß gegen das Standesrecht der Patent- und Rechtsanwälte sowie gegen Wettbewerbsrecht.

Die Beklagte ist eine eingetragene Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mit Sitz in Bremen, die weitere Standorte in Bremen, Hamburg, Berlin und München unterhält. Auf dem von ihr verwendeten Briefkopf (Anlage K 1) sind 20 Patent- und Rechtsanwälte aufgeführt, wovon nur acht Patentanwälte und ein Rechtsanwalt Partner sind. Die weiter aufgeführten Patent- und Rechtsanwälte sind entweder Angestellte oder freie Mitarbeiter der Partnerschaft.

Die Klägerin hat dies als Verstoß gegen § 52 a PAO beanstandet, da eine echte gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Partnern einerseits und den übrigen Berufsträgern nicht entstehen könne, sondern lediglich eine sogenannte Scheinsozietät. Dies verstoße auch gegen § 3 UWG sowie gegen § 16 der Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA) und damit zugleich auch gegen § 1 UWG. Die Öffentlichkeit und damit die potentielle Mandantschaft werde sowohl über die Stellung der nicht der Partnerschaft angehörenden Angestellten bzw. freien Mitarbeiter als auch über die haftungsrechtliche Situation getäuscht.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den vertretungsberechtigten Partnern XXX gemäß §§ 935 ff ZPO zu unterlassen, auf den Geschäftsdrucksachen der Partnerschaftsgesellschaft im geschäftlichen Verkehr Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte aufzuführen, ohne kenntlich zu machen, daß diese Personen nicht der Partnerschaftsgesellschaft angehören, insbesondere wenn dies durch den nachstehend eingeblendeten Briefkopf geschieht.

(Es folgt die Kopie des von der Beklagten verwendeten Briefkopfes)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten. Für das Recht der BGB-Gesellschaft stehe die Zulässigkeit der Scheinsozietät außer Frage. Dem trage auch die Regelung in § 8 BORA Rechnung. Durch die Nennung von Berufsträgern auf dem Briefkopf, die keine Partner seien, entstehe keine Scheinsozietät, da unmißverständlich auf die Partnerschaft hingewiesen werde. Im Rahmen der Partnerschaft gebe es keine Scheinsozietät. Über die internen Verhältnisse seien die Angaben auf dem Briefkopf nicht aussagekräftig. Vielmehr sei für die Stellung als Partner die Eintragung im Partnerschaftsregister maßgeblich. Nach der Haftungskonzeption der Partnerschaft bedürfe es keiner Konstruktion einer Scheinsozietät zur Erreichung der persönlichen Haftung auch der Scheinsozien. Nach der gesetzlichen Regelung der Berufsordnung für Rechtsanwälte sei es gestattet, auf eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten im Angestelltenverhältnis sowie als freie Mitarbeiter hinzuweisen, sodaß mangels Verbots eines entsprechenden Verhaltens im Bereich der Patentanwälte nichts anderes gelten könne. Ein Fall der unzulässigen Sternsozietät liege nicht vor, da es einen weiteren beruflichen Zusammenschluß neben der Partnerschaft nicht gebe. Entgegen der Beurteilung der Klägerin seien die Voraussetzungen für ein gemeinsames berufliches Auftreten, wie sie in der Rechtsprechung des BGH zur Vermeidung einer Irreführung verlangt würden, bei allen auf dem Briefkopf der Beklagten genannten Anwälten erfüllt. Auch von der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Größe könne keine Rede sein. Auch werde die potentielle Mandantschaft nicht über die haftungsrechtliche Situation getäuscht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 2.3.2000 dem Klageantrag mit Ausnahme der Ordnungsmittelandrohung hinsichtlich des nicht (mehr) vertretungsberechtigten Partners X entsprochen. Es hat einen Anspruch gemäß § 3 UWG bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Angabe von Personen, bei denen es sich zum Teil nicht einmal um Angestellte, sondern nur um freie Mitarbeiter handele, entstehe ohne klarstellenden Hinweis auf diesen Umstand bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, es handele sich bei der Beklagten um eine besonders große Partnerschaft mit einer Vielzahl von Partnern. Der Umstand besonderer Größe werde üblicherweise mit besonderer Kompetenz oder doch zumindest mit einem auf Kompetenz z...

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