Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung
Normenkette
BGB §§ 280, 286, 288 Abs. 1; GmbHG § 64; InsO § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 06.07.2017; Aktenzeichen 12 O 3237/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 06.07.2017, Az. 12 O 3237/16 abgeändert und in Ziffer I. wie folgt neu gefasst:
I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II, 12 O 3237/16 vom 22.12.2006 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH Marketing + Werbung einen Betrag in Höhe von 31.727,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH Marketing + Werbung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.239,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Betrages gemäß Ziffer 1. an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG geltend.
Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 29.10.2013 hin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 20.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH Marketing + Werbung eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war ab Gründung der Schuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der Schuldnerin.
Bei der Insolvenzschuldnerin lag bereits Ende 2010 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 157.131,31 EUR vor, der sich zum 31.12.2011 auf 158.724,87 EUR erhöhte.
Zudem bestanden seit dem 01.07.2012 fällige Verbindlichkeiten von G. H. (fällig am 23.11.2011), der M. GmbH & Co. KG (fällig am 28.08.2010), der V. GmbH (fällig am 21.06.2012) und der Y. F.E. (fällig am 30.06.2001) in Höhe von insgesamt 24.699,91 EUR, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2013 leistete der Beklagte Zahlungen aus der Kasse der Schuldnerin in Höhe von 1.660,26 EUR. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf das Kassenbuch (Anlage K7) verwiesen. Von dem bei der U.C. H. bank AG geführten Konto Nr. ...069 der Schuldnerin nahm der Beklagte im Zeitraum vom 03.07.2012 bis 31.12.2013 Zahlungen in Höhe von 1.862,07 EUR vor. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung der Kontobewegungen (Anlage K8) verwiesen. Von dem bei der VR-Bank S.-H.-L. eG geführten Konto Nr. ...353 nahm der Beklagte im Zeitraum von 02.07.2012 bis 08.01.2014 Zahlungen in Höhe von 28.705,56 EUR vor. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Kontobewegungen (Anlage K9) verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.05.2015 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung bis zum 08.06.2015 auf. Mangels Zahlung durch den Beklagten beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Der Kläger hat Rückgewähransprüche zur Masse geltend gemacht und einen Betrag in Höhe von 500 EUR als Rückgewähr zur Masse erhalten, der geltend gemachte Zahlungen betraf.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei spätestens ab dem 01.07.2012 überschuldet und spätestens seit 01.07.2012 zahlungsunfähig gewesen. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden. Er macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 32.227,89 EUR geltend.
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH Marketing + Werbung einen Betrag in Höhe von 32.227,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH Marketing + Werbung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.239,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von...