Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingriff in Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Abnehmerverwarnung stellt keinen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines von mehreren Zulieferunternehmen dar.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 21 O 18137/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen X ZR 53/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, Az.: 21 O 18137/00 vom 5.3.2003 aufgehoben, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

II. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer Abnehmerverwarnung, die die Beklagte ggü. der Fa. K. AG wegen Patentverletzung ausgesprochen hat, geltend.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Uhrwerkbaus tätig.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Uhren. Sie ist Inhaberin des am 26.3.1985 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Deutschen Gebrauchsmusteranmeldung G 84 32 847 vom 9.11.1984 angemeldeten und am 25.9.1986 veröffentlichten Deutschen Patents DE 35 10 861.

Im Einspruchsverfahren hat der BGH das Patent mit Urteil vom 23.9.1999 (Anlage K 7) beschränkt aufrechterhalten.

Anspruch 1 lautet danach wie folgt:

"Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung für eine Uhr mit einem optronischen Sensor, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke (31, 32; 39) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass im Inneren des Werkes (1) einer Funkuhr in die Lichtschranke (31, 32; 39) ein Zwischenrad (6, 13) und das von seinem Ritzel (7, 14) getriebene Rad (8, 15) mit je einer Blendenöffnung (35) hineinragen."

Hinsichtlich des Wortlauts des Nebenanspruchs 3b sowie der Merkmalsanalyse, von der beide Parteien ausgehen, wird auf den Tatbestand der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (dort S. 9 und 10). Hinsichtlich der Beschreibung der Erfindung in der Patentschrift, dem Stand der Technik sowie der Aufgabe des Patents und der Lösung des Problems wird ebenfalls auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (dort S. 7, 8 und 10) verwiesen.

Die Fa. K. AG vertrieb unter der Bezeichnung "Elite" einen Analog-Funkwecker. Der Aufbau des Uhrwerks ergibt sich aus der Anlage B 5. Die Klägerin lieferte dazu nach ihrem von der Beklagten bestrittenen Vortrag Funkuhrwerke an die Fa. H. in Hongkong, die unter Ergänzung mit den erforderlichen Teilen funkgesteuerte Wecker herstellte und diese an die Fa. K. AG in Köln verkaufte.

Die Klägerin behauptet, die von ihr an die Fa. H. in Hongkong gelieferten und in den an die Fa. K. AG gelieferten Funkuhrweckern enthaltenen Funkuhrwerke verletzten das Deutsche Patent DE 35 10 861 der Beklagten nicht. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen dazu, dass weder eine wörtliche noch eine äquivalente Patentverletzung vorliege, wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung S. 13 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie besitze das für den Klageantrag I erforderliche Feststellungsinteresse. Die von der Beklagten an die K. AG gerichtete Abmahnung beinhalte konkludent die Behauptung, das von der Klägerin hergestellte und in dem von der K. AG vertriebenen Funkuhrwecker enthaltene Funkuhrwerk verletze das Deutsche Patent DE 35 10 861 der Beklagten. Damit sei für die Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit gegeben, die durch die erstrebte Feststellung beseitigt werden könne.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Klägerin in der ersten Instanz und der dort von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, die Klage sei zum Teil unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Das für den Klageantrag I erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe sich ggü. der Klägerin keiner Unterlassungs- oder sonstigen Ansprüche berühmt. Die Klägerin leite aus einer solchen Berühmung auch die behaupteten Ansprüche nicht her, sondern behaupte vielmehr, in der Verwarnung der K. AG liege ein unmittelbarer Eingriff in ihren eigenen Gewerbebetrieb. Diesen behaupteten Eingriff habe die Klägerin bereits zum Gegenstand des Unterlassungsantrages II gemacht. Für einen gesonderten Feststellungsantrag sei daneben kein Raum. Die Klage sei daneben auch unbegründet. Es werde bestritten, dass die Klägerin ein Funkuhrwerk herstelle. Nach Informationen der Beklagten lasse die Klägerin lediglich Uhrwerksräder herstellen, die anschließend exportiert würden. Das Funkuhrwerk des ggü. der Fa. K. AG angegriffenen Weckers verletze das Klagepatent.

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