Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 23.01.2006; Aktenzeichen 44 O 2596/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 2006 aufgehoben.

Über den durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 08.11.2005 zuerkannten Betrag hinaus wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Beklagte 18 % und der Kläger 82 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und der Kosten des Nebenintervenienten trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Höhe eines Vermächtnisanspruchs des Klägers.

Die Beklagte ist gemäß notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 07.12.1949 (Anlage K 2) Alleinerbin ihres am 28.05.2000 verstorbenen Ehemannes Robert H., mit dem sie im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte. Abkömmlinge des zuerst versterbenden Eheteils sollten nach diesem Vertrag den dritten Teil des Gesamtgutes als Vermächtnis erhalten.

Der Erblasser hat drei Söhne hinterlassen, nämlich den Kläger, den Nebenintervenienten und den am 07.04.2007 verstorbenen Siegfried H. (zukünftig Siegfried H.). Dem Kläger steht somit ein Vermächtnis in Höhe von 1/9 des Gesamtgutes zu.

Der Erblasser und die Beklagte hatten Siegfried H. mit Vertrag vom 13.04.1981 ihren gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet. Am 18.12.2001 schlossen die Beklagte und Siegfried H. einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag (Anlage K 11), in dessen § 4 Ziffer 1. festgestellt ist, dass der Nutzungsberechtigte Siegfried H. als Hoferbe vorgesehen ist.

Die Parteien streiten um die Frage, ob dieser zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Betrieb im Rahmen der Wertberechnung des Gesamtgutes mit dem Verkehrswert, der zur Zeit des Erbfalls 1.786.743,66 DM betrug, oder dem Ertragswert anzusetzen ist.

Der Kläger war und ist der Ansicht, der landwirtschaftliche Betrieb erwirtschafte nur Verluste und sei daher nicht erhaltungswürdig. Siegfried H. sei weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen, das Anwesen sinnvoll zu bewirtschaften. Dem Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern sei keine Anordnung zu entnehmen, dass das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen sei. Es käme nur die Bewertung nach dem Verkehrswert in Betracht.

Der Kläger beantragte daher zuerst, die Beklagte zur Zahlung von 101.505 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 17.800 Euro erging am 09.11.2005 antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil.

In der Folge beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung weiterer 83.705 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie war und ist der Ansicht, dem Ehe- und Erbvertrag vom 07.12.1949 (K 2) sei im Wege der ergänzenden Auslegung die Anordnung der Ertragswertberechnung für das Landgut zu entnehmen, der bei 34.200 Euro liege.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts vom 23.01.2006 und des Senats vom 21.06.2006 wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat der Klage mit Schlussurteil vom 23.01.2006 in vollem Umfang stattgegeben, da das verfahrensgegenständliche Landgut mit dem Verkehrswert anzusetzen sei. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft bei der Bewertung des zum Nachlass gehörenden Landgutes den Verkehrswert zugrunde gelegt und wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat der Berufung mit Urteil vom 21.06.2006 stattgegeben und das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 23.01.2006 aufgehoben. Dabei ging er davon aus, dass es sich bei dem zum Nachlass gehörenden Anwesen um ein Landgut handele, welches kraft Anordnung des Erblassers zum Ertragswert zu übernehmen sei. Auf die Gründe dieses Urteils wird ergänzend verwiesen. Mit Beschluss vom 26.09.2007 ließ der Bundesgerichtshof die Revision gegen dieses Urteil zu, hob das Urteil vom 21.06.2006 auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, mit der Begründung, der Senat habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.

Auf das Urteil vom 21.06.2006 und den Beschluss vom 26.09.2007 wird ergänzend verwiesen.

Nach der Zurückverweisung hat der Senat aufgrund des Beschlusses vom 16.04.2008 (Bl. 118/119 d.A.) Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des ... Bauernverbandes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 02.10.2008 (Bl. 126/151 d.A.) und die Anhörung des Sachverständigen Hu. im ...

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