Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 3 O 4826/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München II vom 13.12.2001 – 3 O 4826/01 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Benutzung einer Domain-Bezeichnung seitens der Beklagten.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, und die Beklagten, ebenfalls Rechtsanwälte, betreiben in Dachau, einer großen Kreisstadt, jeweils eine Anwaltskanzlei. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rechtsanwaltskanzleien in der Großen Kreisstadt Dachau und im Landkreis Dachau. Die Beklagten präsentieren ihre Kanzlei im Internet unter der Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-dachau.de. Dort befindet sich eine Homepage u.a. mit dem Text „Willkommen auf der homepage Ihrer Anwalts- und Steuerkanzlei W.C.B.K.” mit einem Gruppenfoto der Beklagten sowie verschiedenen Links (Anl. K 1).
Mit Anwaltsschreiben vom 7.8.2001 (Anl. K 4) forderte der Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Werbung mit der Bezeichnung www.rechtsanwaelte-dachau.de zu unterlassen.
Der Kläger hat geltend gemacht, mit der vorgenannten Domainbezeichnung riefen die Beklagten bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter dieser Domainbezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Dachau, in jedem Fall der Stadt Dachau, aufzurufen. Nicht ausgeschlossen entstehe für die Benutzer der Eindruck, bei diesem Kontakt handele es sich um den Zugang zur einzigen Rechtsanwaltskanzlei in Dachau. Dies sei falsch und geeignet, den Internetbenutzer irrezuführen. Es liege ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG vor.
Der Kläger hat beantragt:
den Beklagten wird aufgegeben, bei Meidung näher bezeichneter Zwangsmittel die Internetdomain nicht mehr zu verwenden: www.rechtsanwaelte-dachau.de.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil der Kläger keine Internetdomain betreibe. Die Verwendung der Domain verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Es komme nicht zu einer Kanalisierung von Kundenströmen. Außerdem lasse sich mit diesem Argument allein die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen nicht begründen. Die Verwendung einer Domain mit Gattungsbezeichnung könne nach der Rechtsprechung des BGH per se nicht irreführend sein. Dies könne sich nur aus einer Zusammenschau mit dem Inhalt der Homepage ergeben. Ihre Homepage zeige, dass es sich um eine einzelne Kanzlei handele. Nichts deute darauf hin, dass es die einzige Kanzlei in Dachau sei. Überdies würde der durchschnittliche Internetnutzer völlig unterschätzt, wollte man von ihm behaupten, er dächte, eine Stadt mit fast 40.000 Einwohnern würde nur eine Anwaltskanzlei bzw. nur vier Anwälte aufweisen.
Das LG hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2001 stattgegeben. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG zu. Die Parteien stünden miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis, denn sie konkurrierten auf dem Markt der Anwaltsdienstleistungen. Rechtsanwälte dürften gem. § 43b BROA und § 6 Abs. 1 BORA über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Indes sei eine Werbemaßnahme im Internet unzulässig, wenn sie eine irreführende Angabe i.S.v. § 3 UWG darstelle. Vorliegend handele es sich bei der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Domain um eine solche irreführende Angabe i.S.v. § 3 UWG. Der Rechtssuchende, der über das Internet den „richtigen” Rechtsanwalt bzw. die richtige Rechtsanwaltskanzlei zu finden beabsichtige, könne dabei auf zweierlei Weise vorgehen. Zum einen könne er sich sog. Suchmaschinen bedienen, zum anderen könne er versuchen, sich den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse zu verschaffen. Unabhängig davon, wie der Internetnutzer auf die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-dachau.de stoße, bestehe die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domainbezeichnung rufe bei dem durchschnittlich verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, dass unter der Domainbezeichnung die Homepage einer zentralen Stelle mit Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau erscheine. Zwar werde der verständige durchschnittliche Internetbenutzer seinen Irrtum bei Aufruf der Homepage sofort erkennen, doch sei dann die wettbewerbsrechtlich relevante Beeinflussung bereits abgeschlossen. Die Irreführung sei geeignet, die Entscheidung der heterogenen Mandantenkreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beei...