Leitsatz (amtlich)

Ist der Widerspruch nur gegen einzelne Waren oder Dienstleistungen einer jüngeren Marke gerichtet, so verschiebt sich der Beginn der Benutzungsschonfrist hinsichtlich der Marke insgesamt und aller ihrer Waren und Dienstleistungen.

 

Normenkette

MarkenG § 26 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 7726/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 8.11.2001 – 7 O 7726/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Löschung einer eingetragenen Marke geltend. Die Klägerin, Tochtergesellschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmens, ist Inhaberin der deutschen Marke 1077386 „MICRO FOCUS”. Die Marke wurde am 5.1.1985 zur Eintragung angemeldet und am 23.5.1985 in das Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragen (Anlage K 1). Die Schutzdauer der Marke ist verlängert worden; die neue Schutzdauer endet am 31.1.2005 (Anlage K 2). Die Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsanlagen; mit Programmen versehene Datenträger; Druckereierzeugnisse, Büroartikel, nämlich nicht elektrische Bürogeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen und Wandtafelzeichengeräten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermieten von Datenverarbeitungsanlagen (Klassen 9, 16, 41, 42). Diese Marke wird von der Klägerin für alle vorstehend genannten Waren und Dienstleistungen auf dem deutschen Markt benutzt.

Für die Beklagte ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke … „FOCUS” mit Priorität vom 19.12.1994 eingetragen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beinhaltet zahlreiche Produkte und Dienstleistungen der Klassen 16, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 14, 15, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 34, 36, 38, 39, 41, 42 (Anlage K 6). Die Marke wurde am 23.5.1996 in das Markenregister eingetragen. Gegen die Eintragung dieser Marke sind verschiedene Widersprüche eingelegt worden; die diesbezüglichen Verfahren sind in der Beschwerdeinstanz beim Bundespatentamt anhängig. Die genannten Widersprüche richten sich nicht gegen alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der Beklagten eingetragen ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Löschungsanspruch bestehe – zumindest in Richtung auf die mit der ursprünglichen Klage genannten Waren/Dienstleistungen – wegen Verwechslungsgefahr. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen „MICRO FOCUS” und „FOCUS” seien verwechslungsfähig. Dies hätten verschiedene Patentämter in Europa anlässlich anhängiger Eintragungsverfahren festgestellt (Anlagen K7 – K 11). Prägender Bestandteil der Klagemarke sei „FOCUS”, demgegenüber trete der rein beschreibende Zusatz „MICRO” zurück. Da hinsichtlich des kennzeichnungskräftigen Bestandteils „FOCUS” Identität in Schriftbild und Wortlaut bestehe, darüber hinaus Übereinstimmung oder jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit in den geschützten Waren-/Dienstleistungsbereichen gegeben sei, bestehe der Löschungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr. Die Beklagte könne sich nicht auf die Bekanntheit der angegriffenen Marke im Hinblick auf ihr Magazin berufen. Eine nach dem Prioritätstag der Klagemarke erlangte Berühmtheit für ein gleichnamiges Produkt könne den Schutzumfang der Klagemarke nicht beeinträchtigen. Der Beklagten sei es schließlich auch verwehrt, auf die bessere Priorität der für Klasse 16 eingetragenen Marke „FOCUS” 409244 (2.8.1974) (Anlage B 2) zu verweisen. Diese Marke sei in Deutschland nicht mehr in Kraft. Sie sei i.Ü. auch in der Vergangenheit in der eingetragenen Form als Wort-/Bildmarke nicht rechtserhaltend benutzt worden.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Marke sei in dem angegriffenen Umfang wegen Verfalls löschungsreif, da am 23.5.2001 die Benutzungsschonfrist abgelaufen sei. Mit Ausnahme der Verwendung von „FOCUS” für das gleichnamige Magazin sei die Marke im Laufe von fünf Jahren seit Eintragung nicht rechtserhaltend benutzt worden. Auch der ursprüngliche Klageantrag werde – soweit die Beklagte die Bezeichnung „FOCUS” nicht für ihr gleichnamiges Magazin verwende – nunmehr ebenfalls auf Verfall wegen Nichtbenutzung gestützt.

Die Klägerin hat nach Klageerweiterung beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke 394075641 „FOCUS” im Markenregister insoweit einzuwilligen, als sie für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insb. Digital- und An...

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