Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 7 O 15990/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.4.1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,–, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die vereinbarte Vergütung für Programmierleistungen.

Mit Vertrag vom 15.07.1991 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, für die Firma … das System Management … im … Rechenzentrum zu erarbeiten. Der Vertrag vom 15.07.1991 hat u. a. folgenden Inhalt:

3. Leistungsumfang:

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu leistenden Aufgabe wird in Projektbesprechungen weiter spezifiziert. Die Gesamtaufgabe besteht aus einzelnen Teilaufgaben.

Der genaue Leistungsumfang besteht aus der Projektunterstützung des Auftragnehmers … gemäß Qualifikationsnachweises (beiliegendes Profil) vom 16.06.91.

Die Bearbeitung erfolgt in Teilaufgaben, deren Umfang in den Projektbesprechungen festgelegt wird.

Der Auftragnehmer (Kläger) stellt für die Dauer der Aufgabenerledigung die in diesem Vertrag genannte Projektunterstützung auf Grundlage dieses Vertrages sicher und bereit.

5. Abwicklungsmodus:

Die Abwicklung der Arbeiten wird in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (Beklagten) und unter dessen Federführung durchgeführt. Die fachliche Abwicklung der zugewiesenen Teilaufgaben wird vom Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber/Projektleitung sichergestellt und erarbeitet.

Der Auftraggeber ist laufend über die Arbeiten und deren Stand zu informieren.

7. Für die unter diesem Vertrag beschriebenen Leistungen wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart …

7.1 Preise:

Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Aufwand aufgrund detaillierter Stundenberichte bis zu einer Aufwandsobergrenze.

Aufgrund dieser Aufstellung ergibt sich für diesen Betrag eine Kostenobergrenze von 46.000,– DM + 14 % Mehrwertsteuer = 52.440,– DM.

8. Abnahme:

Die Abnahme der Lieferleistung setzt die Prüfung des vorgelegten Untersuchungsberichts auf Einhaltung

  • der Vorgehen gemäß Teil 1, Tz. 1. und 3.1 dieses Vertrages und
  • der während der Projektbeschreibungen, gemäß Teil I/Tz. 5 dieses Vertrages festgehaltenen Ergebnisse voraus. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber durch Vorlage der Projektstatusberichte einschließlich der Stundenberichte innerhalb von 30 Kalendertagen.

13. Wettbewerbsverbot:

Der Auftragnehmer sichert zu, ab Vertragsbeginn bis 2 Jahre nach Beendigung (inkl. Option) und Ausscheiden beim Auftraggeber nicht ohne schriftliches Einverständnis des Auftraggebers

  • in dem Bereich dieses Projekts … auch gleichen Mitbewerberprojekten,
  • dem Kunden des Auftraggebers sowie dessen Auftraggeber … tätig zu werden.

Bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Auftragnehmer (Kläger) für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,– DM zu zahlen. Ein höherer Schaden kann zusätzlich nachgewiesen werden.

16. Schlußbestimmungen:

Der Auftragnehmer sichert zu, daß er diesen Vertrag ausdrücklich als Werkvertrag anerkennt …

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Die Parteien hatten ein Stundenhonorar von 125,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer vereinbart.

In der Zeit von April bis Dezember 1994 arbeitete der Kläger, der während der Vertragszeit ausschließlich für die Beklagte tätig war, im … der Firma … in Köln und sandte die monatlichen Stundenabrechnungen, die in kurzen Stichworten auch Angaben über den Arbeitsumfang enthielten, an die Beklagte.

Auf Mahnung des Klägers kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1995 (K 11) an, ihre Kapitaldecke für erhebliche Investitionen ausreichend auszuweiten, was dann auch die Wünsche des Klägers vollständig befriedigen werde; sie hätte diesen Vorgang schon Monate früher einleiten sollen, so daß sie vorübergehend mit ihren Mitteln stark haushalten müsse und, wie andere Unternehmen auch, später zahle; sie bemühe sich, die Rechnungen des Klägers schnellstens auszugleichen und hoffe, dies bis etwa 30.11.1994 tun zu können. Sie bitte um Überprüfung ihres Vorschlags, dem Kläger einen Wechsel zur Gutschrift auf einem Bankkonto zukommen zu lassen. In der Folgezeit leistete die Beklagte jedoch lediglich eine Abschlagszahlung von 25.000,– DM.

Mit Schreiben vom 09.12.1994 (Anlage K 12) kündigte der Kläger wegen Zahlungsverzugs fristlos,

Seit Mitte Januar 1995 ist der Kläger unmittelbar für die Firma … tätig.

Er verlangt das ausstehende Honorar für die Zeit von April mit Dezember 94 in Höhe von insgesamt 172.943,77 DM. Er hat in 1. Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 172.943,77 DM nebst 12 % Zinsen aus 105.812,51 DM seit dem 11....

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