Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch als die Rechtsfähigkeit erhaltendes Vermögen bei Prozessstandschaft
Leitsatz (amtlich)
Die im Aktivprozess gelöschte KG: Der Kostenerstattungsanspruch als die Rechtsfähigkeit erhaltendes Vermögen bei Prozessstandschaft.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 2 O 472/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 16.12.2002 dahin abgeändert, dass
1. die Beklagte verurteilt wird, an die Firma R.K. Baustoffe GmbH, H.-Landstraße 150, F., 43.450,12 Euro zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9,5 % seit 8.4.1998, dass
2. die Beklagte verurteilt wird, an die Firma R.K. Baustoffe GmbH weitere 18.635,40 Euro zu bezahlen Zug um Zug gegen Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen B. vom 7.5.2002 unter Ziff. I.1 (Wohnungseingangstüren), I.4a (Erker- und Eingangselemente), I.4b (Kleinmängel an Wohnungen) und I.5 (Gemeinschaftseigentum) genannten Mängel am Bauvorhaben „Sonnenpark III”, S.-Weg, M.-T., und dass
3. die Klage i.Ü. abgewiesen wird.
II. Die Berufung wird i.Ü. zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 96.350,53 Euro (§§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 GKG).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn an die Firma R.K. Baustoffe GmbH aus einem Vertrag über Schreinerarbeiten mit der Beklagten. Diese verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Abnahme, die fehlende Abnahmefähigkeit infolge zahlreicher Mängel und ihre daraus abgeleitete Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Die Auflösung der Klägerin wurde am 19.11.2002 in das Handelsregister eingetragen, das Erlöschen der Firma am 16.1.2003 (AG Traunstein HRA 6587). Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, die Firma R.R. Handelsgesellschaft Bauzentrum Verwaltung GmbH ist laut Eintrag in das Handelsregister seit 14.11.2001 aufgelöst (AG Traunstein HRB 11046).
Durch Endurteil vom 16.12.2002 hat das LG München I die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen. Das LG hat angenommen, dass keine Abnahme vorliegt und infolge der durch Sachverständigengutachten bestätigten Mängel auch keine Abnahmefähigkeit.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens erster Instanz ihren bereits in erster Instanz gestellten Antrag weiterverfolgt:
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag i.H.v. 62.683,45 Euro nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit 8.4.1998 an die Firma R.K. Baustoffe GmbH, H.-Landstraße 150, F. zu bezahlen.
Ebenfalls unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens tritt die Beklagte diesem Antrag entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf das angefochtene Urteil, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 2.4.2003, 28.7.2003 und 7.8.2003 sowie die Protokolle vom 24.6.2003 (mit Senatshinweisen) und vom 18.11.2003 (mit Sachverständigenanhörung) wird Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Die Klägerin ist parteifähig (§§ 50 Abs. 1 ZPO, 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB). Ihre Löschung im Handelsregister nach § 157 HGB auf Anmeldung des Liquidators ändert hieran nichts. Die Löschung wirkt nur deklaratorisch (Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 20. Aufl., 2003, § 17 Rz. 15). Die Liquidation ist entgegen der Publizität des Löschungseintrags im Handelsregister (§ 15 HGB) tatsächlich nicht beendet, weil die Klägerin noch verteilungsfähiges Vermögen besitzt.
Trotz überwiegendem Obsiegen im vorliegenden Prozess ergibt sich zwar kein Vermögen der Klägerin aus der Klageforderung, da diese an die Zessionarin zu zahlen ist. Auch könnte der Klägerin kein neues Vermögen zugeführt werden, etwa zum Zweck der hier noch auszuführenden Mangelbeseitigung, wenn die Klägerin infolge völliger Vermögenslosigkeit bereits vollbeendet und tatsächlich erloschen wäre (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, S. 311). Vermögen der Klägerin folgt aber durchgängig seit der Löschung aus der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils, nach der die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat.
Durch die verfrühte Löschung hat die Klägerin nicht ihren gesetzlichen Vertreter und damit ihre Prozessfähigkeit nach § 51 Abs. 1 ZPO verloren. Vielmehr hat der bisherige Liquidator seine Tätigkeit fortzuführen ...