Leitsatz (amtlich)
Hotelbetriebe, die für ihre Gäste Geräte zur entgeltlichen Herstellung von Kopien bereit halten, schulden dem Urheber eine angemessene Vergütung gem. § 54a Abs. 2 UrhG.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 21 O 19497/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG München I vom 4.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Hotelketten. In den einzelnen Hotels können Gäste Geräte für die entgeltliche Herstellung von Photokopien nutzen.
Die Klägerin, welche die Rechte der Urheber im Wortbereich wahrnimmt, verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft.
Das LG hat die Beklagte mit Teilurteil v. 7.5.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verurteilt, Auskunft darüber zu geben, wie viele Kopiergeräte der (jeweils näher beschriebenen) Leistungsklassen I bis IV sie seit dem 1.1.1998 in den in ihrem Unternehmen zusammengeschlossenen und geführten Hotelbetrieben zur Herstellung von Photokopien gegen Entgelt bereithält.
Dies ist damit begründet, die Hotels hielten Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereit. Es komme nicht darauf an, ob Kopien als Haupt- oder Nebengeschäft oder als Service erstellt und ob die Kopiergeräte ausschließlich oder nur teilweise für Lohnablichtungen verwendet würden bzw. ob der Kunde selbst oder ein Hotelbediensteter die Ablichtung vornehme. Auch der Standort des Gerätes sei kein maßgebliches Kriterium. Ein Erfahrungssatz, dass in einem Hotel typischerweise keine Kopien urheberrechtlich geschützte Werke gefertigt würden, bestehe nicht; das Angebot sei nicht auf bestimmte Unterlagen und Dokumente beschränkt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie trägt vor, ein Hotel sei keine Einrichtung i.S.d. § 54a Abs. 2 UrhG; sein Unternehmenszweck sei es nicht, Lohnkopien für Gäste herzustellen. Die Geräte dienten in erster Linie dem Eigenbedarf des jeweiligen Hotels. Von Außen kämen keine Kopierwünsche. Das Kopieren für Hotelgäste sei lediglich eine Serviceleistung; das Entgelt solle die Inanspruchnahme gering halten. Die in Kommentaren zu findende gegenteilige Ansicht beruhe nicht auf vertieften Untersuchungen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.
Demgegenüber beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Hotel falle in die Vergütungspflicht; entscheidend sei dafür allein, dass die Geräte entgeltlich zur Verfügung gestellt würden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 18.12.2003 Bezug genommen.
II.1. Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht erfolgreich. Gemäß § 54g Abs. 2 UrhG steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie entgeltlich genutzte Photokopiergeräte in ihren Hotels bereit hält (§ 54a Abs. 2 UrhG).
a) Die Beklagte hält Geräte für die Herstellung von Ablichtungen in ihren Hotels bereit. Damit fertigen Bedienstete für Kunden gegen Entgelt Kopien. Diese Entgeltlichkeit ist nach dem Wortlaut des § 54a Abs. 2 UrhG maßgebliches Kriterium für eine Vergütungspflicht (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54/54a Rz. 2; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a Rz. 56 m.w.N.). Die in § 54a Abs. 2 Halbs. 1 genannten Einrichtungen geben keine Kriterien, wie Größe, Zweck etc., vor, die auch die sonstigen Einrichtungen erfüllen müssten, so dass nicht nur speziell für die Dienstleistung Kopieren eingerichtete Läden, wie etwa Copyshops, sondern alle Betriebe, die gegen Bezahlung das Erstellen von Kopien – auch wenn dies nur Kundenservice ist – ermöglichen (Postämter, Supermärkte, Schreibwarengeschäfte und eben auch Hotels) zur Betreiberabgabe herangezogen werden können (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, § 54a Rz. 10).
Wie schon das LG ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Kopierer ausschließlich bzw. im Hauptgeschäft oder als Kundenservice eingesetzt werden (vgl. OLG Nürnberg v. 12.7.1991 – 3 U 1447/91, NJW 1991, 2778; Dreier/Schulze, UrhG, § 54a Rz. 9) und ob die Geräte frei zugänglich sind (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a Rz. 16).
Ferner kommt es für die generelle Vergütungspflicht nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, mit dem die Kopiergeräte zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden. Dies ist allein bei Bestimmung der hier nicht strittigen Vergütung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 1997, 19).
Es handelt sich jedenfalls um Geräte, die zur Fertigung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützten Schriftgutes bestimmt sind. Zwar ist der Begriff „bestimmt”, den das Gesetz in § 54 Abs. 1 S. 1 und in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Eingrenzung der unter die...