Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 06.03.1991; Aktenzeichen 2 O 1256/90) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 6. März 1991 wird zurückgewiesen. Jedoch entfällt der Ausspruch unter Nr. 2 der angefochtenen Urteilsformel ersatzlos.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 12.500 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen hinterlegten Geldbetrag.
Mit „Abtretungserklärung” vom 11.8.1978 trat der Buchdrucker … u. a. „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Forderungen gegen (ihn) … aus bestehendem Schuldverhältnis oder aus der sonstigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung … die (ihm) derzeit und zukünftig zustehenden Gehalts/Lohn-Forderungen und alle sonstigen auf dem Beschäftigungsverhältnis beruhenden Forderungsansprüche, einschließlich einmaliger Zahlungen” an die Beklagte ab. Der Schuldner sollte der Beklagten gleichzeitig eine Abtretungsanzeige für die lohnzahlende Stelle übergeben, die Beklagte ihrerseits jederzeit berechtigt sein, diese Anzeige der Drittschuldnerin vorzulegen und die abgetretene Forderung bei Fälligkeit unmittelbar einzuziehen.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Günzburg vom 2.10.1989 wurden u. a. die Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeberin, … die R. GmbH in …, für Ansprüche der Klägerin von 8.820,93 DM zuzüglich weiterer Zinsen ab 8.9.1989 gepfändet.
Am 26.10.1989 legte die Beklagte gegenüber der … R. GmbH die Abtretung vom 11.8.1978 offen, worauf diese bei dem Amtsgericht Ulm monatliche Beträge von 500 DM hinterlegte (vgl. u. a. Auskunft vom 10.10.1991, Bl. 98 d. A., und Erklärung der Parteien im Senatstermin vom 19.12.1991).
Die Klägerin hat vorgetragen, die Abtretung der Lohnansprüche ihres Schuldners an die Beklagte sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil Zweck und Umfang nicht festgelegt seien, der Sicherungsfall nicht eindeutig bestimmt sei, eine höhenmäßige Begrenzung fehle und eine Übersicherung vorliege. Die Beklagte habe nur eine ihr nicht zustehende formale Rechtsstellung erlangt.
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
- Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ulm die Freigabe der unter dem Aktenzeichen HL 82/89 hinterlegten Beträge in der jeweiligen Höhe, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 8.320,93 DM nebst 0,048% Tageszinsen aus 5.701,03 DM ab dem 8.9.1989, zugunsten der Klägerin zu erklären.
- Es wird festgestellt, daß der Abtretungsvertrag zwischen …, Buchdrucker …, und der Beklagten über Gehalts- bzw. Lohnforderungen und andere Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis vom 11.8.1978 unwirksam ist.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ulm die Freigabe der unter dem Aktenzeichen HL 82/90 hinterlegten Beträge, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 41.686,45 DM zuzüglich 0,023% Tageszinsen aus 39.926,86 DM ab dem 8.11.1990, zugunsten der beklagten Widerklägerin zu erklären.
Unstreitig wollte die Beklagte damit unter HL 82/89 hinterlegte Beträge bezeichnen. Sie hat eingewendet, die Abtretung sei zwischen ihr und ihrem Kunden gesondert vereinbart worden. Deshalb könne auf vorliegenden Fall die Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden. Da die Geschäftsverbindung mit wechselnder Forderungshöhe abgesichert werden solle, bestehe selbst bei Kredittilgung ein laufender unverminderter Sicherungsbedarf. Die Lohnabtretung stelle eine kostengünstige Sicherungsart dar und führe zu keiner Knebelung des Kunden.
Das Landgericht hat durch Endurteil vom 6.3.1991 nach den Klageanträgen erkannt und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Abtretung insbesondere deshalb als unwirksam angesehen, weil die Voraussetzungen des Sicherungsfalls nicht bestimmt seien und eine Übersicherung zumindest nicht ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie verweist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u. a. darauf, daß die Abtretungserklärung im Zusammenhang mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – Bl. 80 ff. d. A.) gesehen werden müsse. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Lohnabtretung als Kreditsicherungsmittel verkannt.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 6.3.1991 aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ulm die Freigabe der unter dem Aktenzeichen HL 82/90 (richtig: HL 82/89) hinterlegten Beträge, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 41.686,45 DM zuzüglich 0,023% Tageszinsen aus 39.926,86 DM ab dem 8.11.1990 zugunsten der beklagten Widerklägerin zu erklären.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückweisen,
und fü...