Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.09.2002; Aktenzeichen 4HK O 4581/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 5.9.2002 – 4HK O 4581/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, die ein Internetradio betreibt, auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte sendet im Internet ein Musikprogramm, in das sich die registrierten Benutzer einwählen können – gleichzeitig maximal 1.000 Nutzer. Hierbei kann auch eine Pausenfunktion genutzt werden, d.h. das Programm kann beliebig unterbrochen und an gleicher Stelle wieder fortgesetzt werden. Es können auch einzelne Titel übersprungen werden (Skipfunktion). Über den chart-Kanal besteht die Möglichkeit, auf die aktuellen Charts Zugriff zu nehmen. Der Nutzer kann sich auch aus einem Angebot von über 14.000 Titeln ein eigenes Programm zusammenstellen, das zum Hören heruntergeladen werden kann. Weiter bietet die Beklagte einen Karaoke-Kanal und die Möglichkeit, Grußkarten im Internet zu versenden an. Dabei besteht für einfache Nutzer nur die Möglichkeit, einzelne der angebotenen 25 Kanäle zu nutzen, während für die sog. Unlimited User gegen ein monatliches Entgelt i.H.v. 3 Euro (nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verlängert sich diese Nutzungsbefugnis um jeweils einen Monat bei nicht rechtzeitiger Kündigung) eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eröffnet wird (Anlage K 2).
Die Klägerin beanstandet, das von der Beklagten im Internet beworbene und durchgeführte Gewinnspiel (Anlage K 1), an dem nur sog. Unlimited User teilnehmen können, als wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG, weil es mit dem entgeltlichen Absatz von Dienstleistungen gekoppelt sei. Es werde ein tatsächlicher Kaufzwang ausgeübt, da nur diejenigen Interessenten, die sich als Unlimited User registrieren ließen (Vertragsbedingungen in Anlage K 2 und B 4), die Möglichkeit hätten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Diese Kundengewinnungsmaßnahme beinhalte auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Zu ihrer Prozessführungsbefugnis verweist die Klägerin auf die Mitgliedschaft aller Wettbewerber der Beklagten (Betreiber von Internet-Radios, Anlage K 5 und K 6; Radiostationen u.a.) bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern, die wiederum bei ihr Mitglied seien.
Die Beklagte hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten, da es aufgrund ihres sehr spezifischen Programmangebots an Wettbewerbern fehle, die Mitglieder bei der Klägerin oder die Mitglieder bei der Klägerin anhörenden Verbänden seien. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht vorliege. Sie veranstalte kein Gewinnspiel, wie die Klägerin meine, sondern ein Quizspiel. Die anspruchsvollen Fragen aus dem Bereich der Musik (z.B. Anlage B 3) könnten nicht ohne gewisse Vorkenntnisse gelöst werden. Für die Teilnahme an der Endrunde sei es erforderlich, sich während eines Monats ggü. den anderen Teilnehmern zu behaupten. Eine unlautere Kundengewinnung durch Warenkoppelung liege nicht vor. Das Angebot richte sich an Nutzer, die ihre Entscheidung für die Beklagte bereits getroffen hätten. Das streitgegenständliche Wissenspiel stelle eine besondere Ausstattung ihres Angebots dar. Die Besucher ihrer Homepage würden nicht dazu veranlasst, anstandshalber den kostenpflichtigen Service der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Ankündigung richte sich nicht in erster Linie an Erstbesucher oder an bisher nicht zahlende Besucher, sondern vor allem an die bereits vorhandenen „Unlimited User ”. Der Personenkreis, der bisher nicht zu den Unlimited Usern gehöre, müsse zunächst abwägen, in welchem Verhältnis die Attraktivität und Nützlichkeit des Service im Verhältnis zu den Gewinnchancen stehe. Dabei könne bereits vor der Registrierung als Unlimited User ersehen werden, dass die Hürden für einen Gewinn sehr hoch seien, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich noch nicht registrierte Besucher blindlings auf das Angebot einliessen. Auch ein übertriebenes Anlocken liege nicht vor. Selbst wenn man von einem Wettbewerbsverstoß ausgehe, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten so wie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig abgewiesen wurde. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgericht...