Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 27.10.2008; Aktenzeichen 8 O 4562/07) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 27.10.2008 (Az. 8 O 4562/07) wird zurückgewiesen,
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Dia Klägerin macht als frühere Geschäftsbank des Schuldners nach Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen diverse Abbuchungen im Lastschriftverfahren Erstattungsanspruche gegen die beklagte Gläubigerin geltend.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 4.10.2006 wurde der Streithelfer der Klägerin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und außerdem angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage K 3).
Der Schuldner unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto mit einem eingeräumten Kreditrahmen bis zu 130.000 Euro, wobei unstreitig die AGB der Klägerin, zuletzt in der Fassung vom August 2005 (Anlage K 5), in den Kontoführungsvertrag einbezogen worden waren. In Ziffer 7.4 und 20.1 g) dieser AGB ist im Fall von Einwendungen gegen Lastschriften u.a. eine Verpflichtung des Kunden zum unverzüglichen Widerspruch geregelt, außerdem die Genehmigungsfiktion nach widerspruchslosem Ablauf von 6 Wochen ab Rechnungsschluss.
Die Rechnungsabschlüsse erfolgten jeweils zum Quartalsende, so auch zum 30.9.2006.
Der Schuldner zog im streitgegenständlichen Zeitraum am 30.6., 3.7., 31.7., 21.8., 31.8., 18.9., 27.9. und 29.9.2006 Kontoauszüge, wobei der Sollstand mit Ausnahme der Auszüge vom 21.8.2006 und 28.9.2006 jeweils, zum Teil deutlich über dem Kreditrahmen lag, in den beiden Ausnahmefällen nur wenig darunter. Überweisungen vom Schuldnerkonto wurden auch per Online-banking vorgenommen.
Mit Schreiben vom 6.11.2006 widersprach der Streithelfer den Lastschriftbelastungen im Einziehungsermächtigungsverfahren auf dem Konto des Schuldners seit dem 1.7.2006.
Die Klägerin buchte daraufhin am 18.12.2006 sämtliche Lastschriften seit dem 1.7.2008 in Höhe von über 300.000 Euro zurück, darunter Einziehungen durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 290.200,91 Euro in der Zeit von 3.7.2006 bis 5.9.2006. Unmittelbar zuvor hatte sich der Sollsaldo auf dem Schuldnerkonto auf 110.299,39 Euro belaufen. Nach der Rückbuchung der Lastschriften, die die Klägerin wegen des Ablaufs der 6-Wochenfrist nach dem Lastschriftabkommen zwischen den Banken nicht mehr an die ersten Inkassostellen zurückgeben konnte, betrug der Kontostand auf dem Schuldnerkonto 204.323,57 Euro Haben.
Bei Durchführung der Rückbuchungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Abbuchungen ergab sich nach Rückbuchung einer Einziehung der Beklagten zum 25.7.2006 über einen Betrag von 8.844,19 Euro erstmals ein Guthaben über 5.123,47 Euro. Diesen anteiligen Abbuchungsbetrag sowie die Summe der späteren Abbuchungen der Beklagten bis 5.9.2006 in Höhe von zusammen 190.041,59 Euro macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte bereicherungsrechtlich geltend.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das Ersturteil vom 31.10.2008 (Bl. 102/112 d.A.) Bezug genommen.
Das Erstgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme in Anlehnung an eins Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23.6.2005 (Az. 23 U 5681/04, Anlage B 1) abgewiesen, da es davon ausgegangen ist, dass der über die jeweiligen Kontostände informierte Schuldner die Lastschriftbelastungen konkludent durch widerspruchslos aktive Fortführung des Geschäftskontos in Form von Überweisungen und Scheckabwicklungen sowie außerdem durch Bareinzahlungen nach Hinweis auf die Überschreitung des Kreditlimits genehmigt habe.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung, dass die vom Landgericht herangezogenen Indizien die Annahme einer konkludenten Genehmigung der lastschriftweise erfolgten Kontobelastungen durch den späteren Insolvenzschuldner bereits vor der Eröffnung des vorlauten Insolvenzverfahrens nicht tragen würden.
Insbesondere sei bei der Prüfung einer konkludenten Genehmigung der Inhalt von Ziffer 7.4 der AGB unter dem Aspekt des Transparenzgebots und der Unklarheitenregel gemäß §§ 305 und 305d BGB zu beachten, da in den AGB kein Hinweis enthalten sei, dass bereits die weitere widerspruchslose Benutzung des Kontos als Genehmigung von Belastungsbuchungen gewertet werden könnte. Es handele sich insoweit um eine rechtlich indifferente Handlung, aus der keine nachteiligen Schlüsse für den Bankkunden gezogen werden könnten.
Die Gespräche zwisc...