Leitsatz (amtlich)
Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe kann gem. den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB i.V.m. § 257 BGB) bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat (vgl. BGH v. 5.4.1989 – IVb ZR 35/88, MDR 1989, 977 = NJW 1989, 1920 [1921]).
Normenkette
BGB §§ 257, 670
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 2061/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 29. Zivilkammer, vom 17.8.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von seiner beklagten Ehefrau Freistellung bezüglich eines angeblich von seinen Eltern lt. Darlehensvertrag vom 1.9.1994 gewährten Darlehens i.H.v. 53.882 DM.
I. Die Parteien leben seit Mitte 1998 getrennt. Sie hatten, im gesetzlichen Güterstand lebend, mehrere Darlehen zur Finanzierung des Baus des Einfamilienhauses V.- feld 2 in St.-Di. aufgenommen. Die Beklagte war Alleineigentümerin des Anwesens.
Mit Klageschrift vom 1.7.1999 erhoben die Eltern des Klägers gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 33.407 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen (LG München I – 12 O 17681/99). Die Klage wurde auf einen Darlehensvertrag vom 1.9.1994 gestützt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.1999 nahmen die Eltern des Klägers die Klage gegen die Beklagte zurück.
Unter dem 22.10.1999 (Anlage K1 zu Bl. 1/6 d.A.) richtete der Klägervertreter folgendes Schreiben an den Beklagtenvertreter:
„… bereits mehrfach hatte ich darauf hingewiesen, dass meiner Mandantschaft ein Freistellungsanspruch gegen ihre Mandantschaft zusteht bezüglich der von meinem Mandanten als Gesamtschuldner mit eingegangenen Verpflichtungen ggü. folgenden Darlehensgebern: Raiffeisenbank Str.
Sparkasse
Landesbodenkreditanstalt
Herr Gr.
Das mit diesen Beträgen finanzierte Grundstück nebst Wohnhaus befindet sich im Alleineigentum Ihrer Mandantschaft …
Mein Mandant hat somit einen Freistellungsanspruch gegen Ihre Mandantin dahin gehend, dass Ihre Mandantin meinen Mandanten von sämtlichen Ansprüchen sämtlicher Darlehensgeber bezüglich sämtlicher gemachter Aufwendungen für das Objekt, das Ihre Mandantin als Alleineigentümerin bewohnt, freistellt.
Ich habe Ihre Mandantschaft somit aufzufordern, die Freistellung meines Mandanten bis zum 5.11.1999 zu bewirken …”
Am 28.6.2001 hat das LG ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, wonach die Beklagte zur Freistellung des Klägers wegen umfangreicher Verbindlichkeiten ggü. der Raiffeisenbank Di.-Str. eG, der Bayerischen Landesboden Kreditanstalt und ggü. G.G. verurteilt wurde (Bl. 130/131 d.A.).
II. Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, seine Eltern hätten der Beklagten und ihm am 1.9.1994 ein Darlehen über 53.882 DM gewährt.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Darlehensvereinbarung vom 1.9.1994 nicht von der Beklagten unterschrieben worden sei. Maßgeblich für den Freistellungsanspruch sei allein, dass der Darlehensbetrag aus dieser Vereinbarung zum Ankauf des Grundstücks von seinen Eltern als Kreditgebern der Beklagten und ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Über die Darlehensvereinbarung habe es mehrere Gespräche vor und am 1.9.1994 gegeben, an denen sowohl seine Eltern als auch die Beklagte und er teilgenommen hätten. Hierbei sei von seinen Eltern gesagt worden, dass die Parteien den dann schriftlich festgehaltenen Darlehensbetrag von 53.882 DM zur Verfügung haben könnten.
Die Rücknahme der Klage seiner Eltern habe darauf beruht, dass die Unterschrift der Beklagten unter der Darlehensvereinbarung gefehlt habe und dass das Gericht in der Sitzung vom 24.11.1999 darauf hingewiesen habe, dass seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Finanzierung des Grundstücks im Innenverhältnis zu klären seien.
Selbst wenn ein Darlehensverhältnis zwischen seinen Eltern und ihm, dem Kläger, vorliege und er diese Mittel zum Zwecke des Grundstückskaufs verwendet hätte, begründe dies die gleiche Freistellungsverpflichtung der Beklagten.
Die Beklagte hat die Existenz eines Darlehens über 53.882 DM bestritten. Sie habe das erste Mal 1999, nach dem Scheitern der Ehe, von dem Darlehen gehört. Auf dem Baukonto sei der Darlehensbetrag aus dem Jahr 1994 nicht eingegangen. Ein weiteres gemeinsames Konto der Parteien habe es nicht gegeben. Sie habe dieses Darlehen nicht erhalten.
Das LG hat mit Schlussurteil vom 17.8.2001 die Klage abgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.6.2001 hinausgeht. Es hat ausgeführt, der Kläge...