Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Eigentumsnachweis für bei Verkehrsunfall beschädigten Pkw
Normenkette
BGB §§ 823, 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1, 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.04.2018; Aktenzeichen 19 O 2320/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 02.05.2018 gegen das Endurteil des LG München I vom 05.04.2018 (Az.: 19 O 2320/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 04.08.2016 auf der W. Landstraße in M. auf Höhe der Hausnummer 255 von insgesamt 19.667,84 EUR (Reparaturkosten netto 10.859,16 EUR, Wertminderung 5.000,- EUR, SV-Kosten 1.508,68 EUR, Nutzungsausfallentschädigung für 13 Tage je 175,00 EUR = 2.275,00 EUR, Unkostenpauschale 25,- EUR) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.04.2018 (Bl. 78/82 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 10.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 97/98 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.05.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 104/108 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 30.06.2018 (Bl. 116/119 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2018 (Bl. 126/131 d. A.) Bezug genommen.
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aus §§ 7 I, 17 StVG, 823 BGB i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 04.08.2016 in München verneint. Das Erstgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, da auch nach Überzeugung des Senats weder das Eigentum noch der mittelbare Besitz der Klägerin an dem streitgegenständlichen Pkw feststehen. Die Ansprüche, welche die Klägerin geltend macht, setzen ihre Rechtsstellung als Eigentümerin voraus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rd. 13).
1. Die Klägerin hat das behauptete Eigentum nicht durch Urkunden nachgewiesen. Bereits in seinem Hinweis vom 07.06.2018 (vgl. Bl. 111 f. d.A.) hat der Senat auf die Ungereimtheiten in Zusammenhang mit dem Besitz- und Eigentumserwerb hingewiesen. Bei der Anlage K 6 handelt es sich um eine auf einen Herrn I. (und nicht auf eine Frau I.) adressierte unvollständige Gebrauchtwagenrechnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die beiden vorgelegten Kopien mit S. 2 und S. 3 bezeichnet sind und ersichtlich die S. 1 fehlt. Im Übrigen liegt dies schon deswegen auf der Hand, weil die beiden Seiten keinerlei konkrete Fahrzeugbezeichnung enthalten. Auch die Anlage K 7 ist unvollständig kopiert worden, und wurde ungeachtet des Hinweises des Senates auch nicht während des Berufungsverfahrens beigebracht. Trotz des Hinweises des Senats auf die Gerichtssprache nach § 184 GVG wurde auch eine Übersetzung in Deutsch nicht vorgelegt. Gleiches gilt auch für die in der Berufung vorgelegte Anlage K 10. Bezüglich der Anlage K 8 ist die Identität des Fahrzeugs schon im Hinblick auf die Farbe des Fahrzeugs völlig unklar. Es stehen letztlich mehrere Farben des Pkws zu Diskussion. Die vom Ersturteil hierzu vorgenommenen ausführlichen Erwägungen (vgl. EU S. 4 = Bl. 81 d.A.) werden vom Senat vollumfänglich geteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Ersturteil Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 22.05.2018 (vgl. Bl. 108 d.A.) kündigte die Klägerin daraufhin an, die relevanten Unterlagen, vor allem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und Kaufvertrag im Original vorzulegen. Die von der Klägerin im Termin vom 21.09.2018 vor dem Senat übergebenen Unterlagen können hierzu nicht herangezogen werden, da auf Nachfrage des Senats der Klägervertreter erklärte, dass die heute übergebenen Unterlagen keinen neuen Sachvortrag der Klägerin darstellen (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 128 d.A.). Es handelte sich weder um Originale noch waren diese übersetzt, so dass hierin eine Eigentümerstellung der Klägerin nicht abgeleitet werden kann.
2. Zugunsten der Klägerin greift auch die Eigentumsvermu...