Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 03. August 2017 - VII ZR 32/17 -, Rn. 14 juris).
2. Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 HGB. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 15 HK O 11922/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung, auch über die kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger war Versicherungsvertreter bei beiden Beklagten und begehrt im Wege der Stufenklage Buchauszüge bzw. hilfsweise Ergänzung der erteilten Buchauszüge.
Er ist der Ansicht die Buchauszüge, die er für die Jahre 2011 bis 2014 erhalten hat, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie seien nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat beantragt:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) während ...