Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 10 O 4746/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Endurteil des LG München II vom 7.11.2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer I. genannt Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen haben, als am 28.6.2013 im Bundesanzeiger bereits eine Einladung zur Gläubigerversammlung der Beklagten vom 18.7.2013 veröffentlicht war, in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.2013 börsengehandelte Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten (ISIN ... 28) erworben und am 5.7.2013 gekündigt. Sie verlangen im Urkundsprozess Zahlung aus den gekündigten Inhaberschuldverschreibungen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ergänzend ist folgendes festzustellen:
Die Klägerinnen erwarben die Inhaberschuldverschreibungen zu Einstandskursen von 34,5 % (Klägerin zu 1)), 49,75 % (Klägerin zu 2)) bzw. 31,09074 % (Klägerin zu 3)) (Anlage B 10).
In § 3 Buchst. a der Anleihebedingungen (Anlage K 2) ist als "Fälligkeitstag" der 9.7.2013 genannt sowie geregelt, dass die Beklagte erst nach Ablauf von vier Wochen "Bearbeitungsfrist" nach dem "Fälligkeitstag" zahlen muss.
Die Niederschrift über die Gläubigerversammlung vom 18.7.2013 wurde notariell beurkundet (Anlage B 5), wobei Anlage 1 von Anlage B 5 eine Tabelle "Legitimation Gläubigerversammlung" mit den Namen der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Gläubiger enthält sowie insbesondere einer Spalte "Sperrvermerk" enthält. In der Spalte "Sperrvermerk" sind überwiegend Kurzbezeichnungen von Banken eingetragen. In Bezug auf folgende Gläubiger ist das Feld in der Spalte "Sperrvermerk" leer, wobei in nachfolgender Übersicht jeweils rechts neben den Zeichnernamen der jeweilige Zeichnungsbetrag in Tausend EUR angegeben ist.
A. Elsa
15
B. Peter
B. Paul
25
B. Anna Maria
E. Fredy
20
E. Invest
20
F. T.
+ 50
F.
60
G. H. Andrea
H. Thomas
+ 10
H. Roger
50
I. Partners AG
518
J. Helmut
+5
K. Maria
20
L. Dr. Andreas
10
M. bank ZH
+ 25
M. bank ZH
+ 25
M. bank ZH
+ 25
M. bank ZH
+ 30
M. fairtrade
+ 51
R. & B. ZH
60
R.
10
S. Heinz
+ 30
S. Henning
80
S. Corp
50
S. Alfred
+ 120
SSI W. M.
+ 341
SSI W. M.
+ 35
S. Jörg
20
W. Kurt
50
Z.-G. Gertrud
30
Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 9.4.2014 (Bl. 177 d.A.) darauf hingewiesen, dass dann, wenn bei den vorgenannten Zeichnern - was mit Blick auf das Fehlen eines entsprechenden Eintrages in der Spalte "Sperrvermerk" in Anlage 1 zu Anlage B 5 möglich erscheint - tatsächlich kein Sperrvermerk vorlag, bei der Versammlung nur 5.457.000 - 1.795.000 = 3.662.000 EUR beteiligt gewesen wären, mithin nur 48,248 % des gezeichneten Betrages von 7.590.000 EUR. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.4.2014 (Bl. 179 d.A.) Sperrvermerke zu den Gläubigern vorgelegt, bei denen in obiger Tabelle vor dem Betrag ein "+" steht, mithin für Zeichner mit einem Betrag von insgesamt 747.000 EUR. Bei den "Sperrvermerken" handelt es sich jeweils nicht um "Sperrvermerke" der Bundesbank, sondern um "Sperrvermerke" der Depotbank.
Die Klägerin zu 3) wurde bei der Gläubigerversammlung vom 18.7.2013 durch Herrn Rechtsanwalt Franz W.,..., M. vertreten. Die Gläubigerversammlung hat einstimmig - mit der Stimme der Klägerin zu 3) - beschlossen, dass Rechtsanwalt Franz W. als gemeinsamer Vertreter bestellt wird und dass die einzelnen Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte befugt sind, solange Rechtsanwalt Franz W. als gemeinsamer Vertreter bestellt ist (TOP 6 in Anlagen B 5 und B 6). Die bei der Gläubigerversammlung vom 18.7.2013 gefassten Beschlüsse, die am 24.7.2013 im Bundeanzeiger veröffentlicht (Anlage B 6) wurden, sind weder von den Klägerinnen noch von anderen Gesellschaftern angefochten worden.
Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des LG München II vom 7.11.2014 wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 51.277,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 23.7.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Unternehmensanleihen C. AG 8,25 % ISIN:... 28 im Nominalwert von 50.000 EUR.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 15.383,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 23.7.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Unternehmensanleihen C. AG 8,25 % ISIN:... 28 im Nominalwert von 15.000 EUR.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) 87.170,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 23.7.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Unternehmensanleihen C. AG 8,25 % ISIN:... 28 im Nominalwert von 85.000 EUR.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.641,96 EUR, an di...