Leitsatz (amtlich)

Zur Darlegungslast bei geltend gemachten Verstößen gegen die Verpackungsverordnung unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG).

 

Normenkette

UWG § 1; VerpackV §§ 4-6

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 2 O 5024/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Augsburg vom 28.2.2002 – 2 O 5024/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Verstößen gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21.8.1998 (BGBl I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 8.9.2001 (BGBl I S. 2331), sowie einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte stellt Dachziegel und Zubehörteile für Dachziegel wie Ortgang-Ziegel, Firstziegel, Dachschmuck und Lüfterziegel für Dunstrohre her. Sie vertreibt ihre Produkte über den Baustoffhandel; von dort werden die Produkte der Beklagten insb. an Handwerksbetriebe, etwa Dachdecker, weiterveräußert. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte mit folgenden Verpackungen:

  • Die Dachziegel werden auf Europaletten ausgeliefert, die Paletten sind mit Bandumreifung aus Polypropylen versehen, zum Schutz der Ziegel verwendet die Beklagte Zwischenlagen aus Holz oder Karton.
  • Die Produkte mit der Bezeichnung „Biberschwanz” werden mit Bandumreifung aus Polypropylen und Folie vertrieben.
  • Die Produkte mit der Bezeichnung „Harmonie Flachdachpfanne” werden mit Bandumreifung aus Polypropylen und Kartonzwischenlagen vertrieben.
  • Die Firstziegel werden mit Schrumpfhauben vertrieben.
  • Die Lüfterziegel für Dunstrohre werden in weißen Kartonagen vertrieben.

Am 18.1.2002 erwarb der Privatmann K.H. bei der Firma M.D. in Th. einen von der Beklagten hergestellten Lüfterziegel für Dunstrohre, der in einer weißen Kartonage verpackt war.

Die Beklagte führt keine Dokumentation bezüglich Verkaufsverpackungen gem. Nr. 2 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung. Sie beteiligt sich nicht an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV.

Mit Schreiben vom 12.5.2000 (Anlage K 1) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Nichterfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung ab und forderte sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte vertreibe auch an Handwerksbetriebe. Eine Rücknahme und Verwertung der streitgegenständlichen Verpackungen durch die Beklagte finde nicht statt. Die Verpackungen der Beklagten, die bei dem Baustoffgroßhandel, auf den Baustellen und bei dem jeweiligen Bauunternehmer anfielen, würden über Behältnisse entsorgt, die von Dritten vor Ort aufgestellt würden. Die Beklagte sei Letztvertreiber i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV, soweit es um die Belieferung des Baustoffhandels und Verpackungen, die dort verblieben, gehe. Hinsichtlich der Verpackungen, die weiterveräußert würden, sei die Beklagte in der Pflicht nach § 6 Abs. 2 VerpackV.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie bringe an Verpackungsmaterialien lediglich Transportverpackungen in den Verkehr; den Verpflichtungen nach § 4 VerpackV komme sie nach.

Das LG Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 22.2.2002 mit der Begründung abgewiesen, das beanstandete Verhalten entziehe sich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung und könne nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden; der Verpackungsverordnung komme keine auch nur sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zu. Auf das genannte Urteil und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen, soweit diese nicht von den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen abweichen, wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Hauptantrag und ggü. der ersten Instanz modifizierten Hilfsanträgen sowie den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Beklagte verstoße hinsichtlich der von ihr in den Verkehr gebrachten Transport- und Umverpackungen gegen § 4 bzw. § 5 VerpackV, da diese Verpackungen nicht zurückgenommen würden. Gegen § 6 VerpackV verstoße die Beklagte hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verkaufverpackungen in mehrfacher Weise. Die Beklagte nehme die Verkaufsverpackungen nicht zurück. Sie weise auch nicht auf eine Rückgabemöglichkeit hin. Ferner nehme sie an keinem dualen System teil. Eine Verwertung der Verpackungen erfolge nicht. Die Beklagte führe, wie sie einräume, keinen Mengenstromnachweis gem. Nr. 2 des Anhangs I zur Verpackungsverordnung. Aus den Verstößen ge...

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