Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen I 9 O 2680/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3.5.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
(teilweise abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die Zurückweisung seines dahingehenden Antrags hat der Senat am 8.3.2017, Aktenzeichen 18 W 370/17, folgende einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erlassen, die das Landgericht auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Endurteil 3.5.2017 aufrechterhalten hat:
Einstweilige Verfügung
Der Antragsgegnerin wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift ... in dem die Meldung ... Erwischt! Nachts in Potsdam ..." erschienen ist (Titelseite), unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftart und -große wie "G ..." in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der Fließtext die gleiche Schriftgröße und -art aufzuweisen hat wie das Wort "Januar" (oben auf der Titelseite):
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von "..." vom 28. Januar 2017 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:
"G ... Erwischt! Nachts in Potsdam ..." Hierzu stelle ich fest:
Das Foto zeigt mich beim Verlassen einer Museumseröffnung zwischen 18 Uhr und 19 Uhr neben einer Ehefrau eines Politikers, der mit uns die Veranstaltung verließ, aber nicht abgebildet wurde.
Potsdam, den 2. Februar 2017
Günther Jauch
Gegen das genannte Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 12.5.2017, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Nachdem die Verfügungsbeklagte die Gegendarstellung auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 23/3. Juni 2017 von "..." abgedruckt hatte, erklärte der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 4.7.2017 zunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Verfügungsbeklagte schloss sich der Erledigterklärung nicht an.
Wegen des Berufungsvorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die Schriftsätze vom 12.5.2017 (Bl. 79/95 d. A.), vom 16.5.2017 (Bl. 99/103 d. A.), vom 9.6.2017 (Bl. 130 d. A.), vom 17.7.2017 (Bl. 138 d. A.) und vom 24.7.2017 (Bl. 139 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.
Die Verfügungsbeklagte stellt den Antrag gemäß Schriftsatz vom 12.5.2017 (Bl. 80 d. A.).
Der Verfügungskläger stellt den Antrag gemäß Schriftsatz vom 11.5.2017 (Bl. 96 d. A.) mit der in der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2017 erklärten Maßgabe (Bl. 144 d. A.).
Hinsichtlich des Vorbringens des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz wird auf die Schrift Sätze vom 11.5.2017 (Bl. 96 d. A.), vom 24.5.2017 (Bl. 109/120 d. A.), vom 4.7.2017 (Bl. 135/136 d. A.) und vom 21.8.2017 (Bl. 141/142 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2017 (Bl. 143/145 d. A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Verfügungskläger hat zulässigerweise mit Schriftsatz vom 21.8.2017 seine einseitige Erledigungserklärung widerrufen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Auf,. § 91a Rn. 35 m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 hat er den Rechtsstreit nur hilfsweise für erledigt erklärt, so dass die Begründetheit der Berufung davon abhängt, ob der Verfügungskläger weiterhin den ihm vom Senat mit der einstweiligen Verfügung vom 8.3.2017 und vom Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zugebilligten Anspruch geltend machen kann. Das ist der Fall.
1. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG einen Anspruch auf Abdruck der ihm zugebilligten Gegendarstellung. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen (vgl. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., 5. Kap. Rn. 136). Hierbei dürfen die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen nicht angewandt werden. Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht daher nicht schon dann, wenn eine nicht fernliegende Deutung bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654). Insoweit gelten vielmehr die Grundsätze, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadensersatz, Entschädigung oder Berichtigung angewandt werden. Danach wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutun...