Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 1 F 123/99)

AG Altötting (Beschluss vom 26.01.1999; Aktenzeichen F 396/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Altötting vom 14.04.1999 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Altötting vom 26.01.1999 (F 396/98) wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte hat die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.01.1999 herauszugeben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz hat es sein Bewenden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit ihrer zulässigen Berufung in vollem Umfang Erfolg. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist ihrer gem. § 767 ZPO zulässigen Zwangsvollstreckungsgegenklage stattzugeben.

Die im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.01.1999 titulierte Forderung ist durch wirksame Aufrechnung der Klägerin mit einer Gegenforderung erloschen. Der Klägerin stand ein mindestens ebenso hoher Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegen den Beklagten wegen ihrer im Zeitraum April 1997 bis 17.09.1997 auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Parteien erbrachten Leistungen zu

1. Unstreitig hat die Klägerin seit 1989 regelmäßig von ihrem Girokonto bei der Kreissparkasse … Burghausen Zins- und Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten bei dieser Sparkasse erbracht, die die Parteien während ihres Zusammenlebens im gesetzlichen Güterstand gemeinsam eingegangen sind, um ein zu Alleineigentum der Klägerin erworbenes Wohn- und Geschäftshaus in Altötting zu finanzieren.

Auf 2 Darlehen in Höhe von ursprünglich 230.000,– DM und 30.000,– DM sind Zahlungen in Höhe von monatlich 2.100,00 DM und 350,00 DM erfolgt, zunächst während des Zusammenlebens, dann weiter nach dem Getrenntleben der Eheleute im August 1995 und auch noch nach der Zustellung des Scheidungsantrages der Klägerin an den Beklagten am 17.09.1997 (Verf. 1 F 361/97 AG Altötting).

Die Klägerin beruft sich auf Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten unter Berufung auf dessen hälftige Mithaftung im Innenverhältnis.

2. Eine hälftige Mithaftung des Beklagten kommt allerdings gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nur in Betracht, soweit nicht „ein anderes bestimmt” ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Gesamtschuldner ergeben, aus stillschweigenden Abreden, die auch durch eine einverständliche Praxis über längere Zeit hinweg Zustandekommen können, oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH FamRZ 1987, 1239, 1240; 1989, 147, 149; 1995, 216, 217; 1997, 487).

a) Aufgrund der glaubhaften und auch vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 01.09.1999 steht fest, daß die Parteien eine einvernehmliche Regelung in der Ehe getroffen hatten, daß der Beklagte auf das Girokonto der Klägerin ihr Gehalt aus der Beschäftigung in seiner Firma in Höhe von monatlich 2.500,00 DM überwies sowie eine monatliche Miete von 3.100,00 DM (2.700,00 DM + MWST) für die von ihm im Haus der Klägerin genutzten Geschäftsräume. Die Klägerin bestritt von diesem Konto die Kosten des Haushalts und bediente die oben genannten gemeinsamen Schulden. Mit dieser über Jahre hinweg ausgeübten Praxis haben die Eheleute eine von einer hälftigen Verpflichtung beider Parteien abweichende Regelung getroffen, die nicht nur bis zur Trennung der Parteien im August 1995 Ausgleichsansprüche ausschloß, sondern auch darüberhinaus, solange diese Zahlungen unvermindert an die Klägerin weiter flössen. Auch nach ihrer Trennung hatten die Parteien diese Vereinbarung zunächst beibehalten, bis der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.1997 kündigte und ihr in der Folge das Gehalt von 2.500,– DM nicht mehr überwies. Für die Zeit ab der Trennung steht nicht entgegen, daß die Klägerin ab Trennung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Lohn- und Mietzahlung hatte, da sich aus ihren eigenen Ausführungen ergab, daß Miet- und Lohnhöhe so bemessen waren, daß sie die Kosten der Abzahlungen und Haushaltsführung voll deckten.

Ein Abweichen vom Grundsatz der Halbteilung kommt ferner nach der Rechtsprechung ab Scheitern der Ehe in Betracht, wenn es wie vorliegend um gemeinsame Schulden eines nur einem Ehegatten alleine gehörenden Grundstücks geht (BGH FamRZ 1997, 487). Der BGH hat es bisher offengelassen, wann von einem Scheitern der Ehe auszugehen ist, ob ab Trennung oder ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann beim gesetzlichen Güterstand wie vorliegend im Regelfall erst ab Zustellung des Scheidungsantrags vom Scheitern der Ehe ausgegangen werden (a.A. OLG Köln, Fam RZ 1992, 318). Erst der Scheidungsantrag manifestiert die Trennung der Parteien und die Absicht, endgültig auseinander zu gehen. Bis zur Rechtshängigkeit partizipieren beide Parteien übe...

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