Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 4 O 13500/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen III ZR 298/05)

BGH (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen III ZR 298/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das Teilend- und Grundurteil des LG München I, 4. Zivilkammer, vom 18.2.2005 dahingehend abgeändert, dass auch die Klage gegen die Beklagte zu 3) durch Endurteil abgewiesen wird.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage an dem Filmfonds V.

Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank. Sie hatte mit der V. bereits am 17.3.1999 eine allgemeine Kooperationsvereinbarung zur Etablierung von Filmfonds geschlossen (Anlage K 37). Im Jahr 2000 folgten Verträge über die Prospekterstellung (Anlage K 13), die Eigenkapitalvermittlung (Anlage K 21) und über Beratungsleistungen (Anlage K 36) hinsichtlich der V. Die Beklagte zu 1) wurde u.a. auf S. 18 des Prospekts in diesen Eigenschaften sowie als Einzahlungstreuhänder mehrfach namentlich erwähnt.

Die Beklagte zu 2) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie erstellte am 14.8.2000 das auf S. 39 des Prospekts vorgesehene Prospektprüfungsgutachten, in welchem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Emissionsprospektes bestätigte (Anlage K 2a). Des Weiteren war sie mit der Prüfung der Jahresabschlüsse sowie mit der nachträglichen Mittelverwendungskontrolle gem. S. 12 des Prospekts beauftragt worden. Die Beklagte zu 2) wurde jedoch in dem Prospekt selbst nicht namentlich genannt.

Die Beklagte zu 3) ist eine deutsche Großbank. Sie hatte im September 2000 u.a. mit der Beklagten zu 1) und der V. eine Vereinbarung über die Vermittlung von Beteiligungen an der V. geschlossen (Anlage K 20). Dort wurde die Beklagte zu 3) beauftragt, Personen mit dem Ziel einer Beteiligung an der V anzusprechen und ihr hierfür eine Provision von 7 % des Beteiligungsbetrages versprochen.

Am 10./20.10.2000 unterzeichneten der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Leiter des zentralen Kreditmanangements einer deutschen Landesbank war, und ein Kundenberater der Beklagten zu 3) einen Belegbogen über ein "strukturiertes Beratungsgespräch" (Anlage B 1). Dort gab der Kläger sein liquides Vermögen mit über 1 Mio. DM und sein jährliches Haushalts-Nettoeinkommen mit über 150.000 DM an. Er wollte danach langfristig anlegen und definierte seine Anlagestrategie in der höchsten vorgegebenen Stufe als "chancenorientiert". Zur Erläuterung wurde hierzu in dem Beratungsbogen ausgeführt, dass in dieser Stufe neben außergewöhnlich hohen Wertentwicklungschancen auch sehr hohe Wertverluste jederzeit möglich seien. Der Kläger beteiligte sich sodann durch Zeichnungsschein vom 3.11.2000 mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 200.000 DM zuzüglich Agio i.H.v. 5 %, insgesamt also 107.371,30 EUR, an der ihm von dem Kundenberater der Beklagten zu 3) vorgestellten V. Dritte KG (Anlage K 1a).

Gesellschaftszweck der KG sollte laut Prospekt vom 26.5.2000 die Entwicklung und Co-Produktion von kommerziellen Fernseh- bzw. Kinospielfilmen sowie Fernsehserien sowie deren umfassende Auswertung über die gesamte Verwertungskette sein. In dem Prospekt wurden verschiedene "Sicherungsmechanismen" dargestellt, mit denen das Risiko der Kapitalanlage begrenzt werden sollte. So war u.a. eine Erlösausfallversicherung sowie eine durchzuführende Mittelverwendungskontrolle dargestellt; S. 38 des Prospekts enthielt eine "Restrisiko-Betrachtung". In den "Vorbemerkungen" des Prospekts wird darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen" und deshalb eine Beteiligung nur von "Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Portfoliobeimischung" gezeichnet werden sollte. Auf S. 7 findet sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Für die Einzelheiten des Prospektinhalts und des dort beigegebenen Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Die V. überwies im weiteren Geschäftsverlauf durch die Produktionsdienstleisterin angeforderte Gelder auf deren Konten. Mit Schreiben vom 18.6.2002 (Anlage K 3) wurden die Gesellschafter darüber informiert, dass die Produktionsdienstleisterin Insolvenz anmelden musste. Am 5.9.2002 wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der KG einberufen (Protokoll Anlage K 4). Dort wurden die Gesellschafter u.a. darüber informiert, dass die V. keine Einzel-Erlösausfallversicherung abgeschlossen hatte, dass aber für alle vi...

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