Leitsatz (amtlich)
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grund- sätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilien- fonds)."
ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzge- bot unwirksam.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.10.2010; Aktenzeichen 12 O 14109/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 23.12.2010 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass die- ses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfol- gende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsver- träge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Per- son abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf- lichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächli- chem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. An- leihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungs- gesellschaften, Immobilienfonds)."
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2010 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die in die Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragene klägerische Verbrau- cherzentrale macht gegen die Beklagte, eine Rechtsschutz-Versicherungsaktiengesellschaft, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bezüglich einer Ausschlussklausel, die die Be- klagte bei Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendet, sowie einen Anspruch auf Ausla- generstattung geltend.
Die Beklagte verwendet in privaten Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrau- chern in ihren [Rechtsschutzversicherungsbedingungen] 2006, 2008 und 2009 unter § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) folgende Klausel (im Folgenden: § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb)...):
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu- sammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grund- sätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilien- fonds)".
Mit Schreiben vom 11.3.2010 (Anlage K 4) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der genannten Klausel ab. Die Beklagte weigerte sich, die geforderte Unterlassungserklärung ab- zugeben.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unter- lassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutz- versicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Ak- tien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Im- mobilienfonds)"
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 238 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 23.12.2010 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, unter Aufhebung des Urteils des LG München I vom 23.12.2010 - 12 O 14109/10 - wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unter- lassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutz- versicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübu...