Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen 21 O 22196/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 14.10.2009, Az. 21 O 22196/08, abgeändert wie folgt:

"I.1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Richtung auf den gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Unterlassungsantrag der Klägerin zu 1) zu Ziffer I.1. erledigt ist.

I.2. Den Beklagten zu 2) und 3) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft. oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo DS Spielkonsole passende sogenannte "Slot-1 Karten", die über einen internen wieder beschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SD-Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo DS Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo DS Konsole abzuspielen, insbesondere die folgenden sogenannten "Slot-1 Karten":

(1) "acekard 2" wie aus Anlagen K 1 und K 1a ersichtlich;

(2) "M3 Real mit Rumble Pack" wie aus Anlagen K 2 und K 2a ersichtlich;

(3) "DS TT Revision 1.0" wie aus Anlage K 3 ersichtlich;

(4) "Cyclo-DS Evolution" wie aus Anlagen K 4 und K 4a ersichtlich;

(5) "Supercard DS One (SDHC)" wie aus Anlage K 5 ersichtlich;

(6) "DS-Linker 16Gbit" wie aus Anlage K 6 ersichtlich;

(7) "N5 Revolution" wie aus Anlage K 7 ersichtlich;

(8) "EDGE DS" wie aus Anlagen K 8 und K 8a ersichtlich;

(9) "EZFLASH V Plus" wie aus Anlage K 9 ersichtlich;

(10) "R4" wie aus Anlage K 10 ersichtlich;

(11) "N-Card" wie aus Anlage K 11 ersichtlich und

(12) "iTouch DS" wie aus Anlage K 12 ersichtlich

einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.

1.3. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 1) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Slot-1 Karten unter Angabe

  • der verkauften Stückzahlen,
  • des erzielten Umsatzes,
  • der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung sowie
  • Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der Slot-1 Karten, einschließlich der Menge der jeweils erhaltenen oder bestellten Slot-1 Karten sowie über die Preise, die die frühere Beklagte zu 1, die SR-Tronic GmbH, für die Slot-1 Karten bezahlt hat,

wobei die Beklagten zu 2) und 3) nur für die Zeit ab 20.10.2008 Auskunft zu erteilen haben.

I.4. Eine Forderung der Klägerin zu I) in Höhe von EUR 995.000,- zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH zur dann jeweils laufenden Nummer wird festgestellt.

I.5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2008 entstanden ist und künftig entstehen wird, soweit dieser einen Betrag von EUR 1 Million überschreitet.

II.1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Richtung auf den gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Unterlassungsantrag der Klägerin zu 2) zu Ziffer II.1. erledigt ist.

II.2. Den Beklagten zu 2) und 3) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Haft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, die Slot-1 Karten

(1) "acekard 2" wie aus Anlagen K 1 und K 1a ersichtlich;

(2) "M3 Real mit Rumble Pack" wie aus Anlagen K 2 und K 2a ersichtlich;

(3) "DS TT Revision 1.0" wie aus Anlage K 3 ersichtlich;

(4) "Cyclo-DS Evolution" wie aus Anlagen K 4 und K 4a ersichtlich;

(5) "Supercard DS One (SDHC)" wie aus Anlage K 5 ersichtlich;

(6) "DS-Linker 16Gbit" wie aus Anlage K 6 ersichtlich;

(7) "N5 Revolution" wie aus Anlage K 7 ersichtlich;

(8) "EDGE DS" wie aus Anlagen K 8 und K 8a ersichtlich;

(9) "EZFLASH V Plus" wie aus Anlage K 9 ersichtlich;

(10) "R4" wie aus Anlage K 10 ersichtlich;

(11) "N-Card" wie aus Anlage K 11 ersichtlich und

(12) "iTouch DS" wie aus Anlage K 12 ersichtlich

zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern auf den Produkten oder ihrer Verpackung oder einem Etikett oder einem Begleitzettel nicht sichtbar, leserlich und dauerhaft das CE-Kennzeichen, sowie in gleicher Weise der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder s...

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