Leitsatz (amtlich)
1.„Obelix” und „Mobilix” sind als Marken für identische oder sehr ähnliche Waren verwechselbar.
2. Aus der Berühmtheit der Bezeichnung einer Comic-Figur kann eine Stärkung der Kennzeichnungskraft einer gleich lautenden, als solche nicht benutzten Marke nicht hergeleitet werden.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 21 O 17363/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 17.7.2002 – 21 O 17363/01 – geändert.
1. Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln – Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten – verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kläger im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Mobilix” zur Kennzeichnung von Hard- und Software für mobile Computersysteme, Telekommunikation und EDV-Beratung für mobile Computersysteme zu benutzen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Deutschen Marke Nr. … „Mobilix” einzuwilligen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Beklagte seit dem 4.3.1998 unter der Domain www.mobilix.org EDV-Beratung für mobile Computersysteme angeboten und betrieben hat.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Nr. 3. unter Angabe der mit diesen Handlungen erwirtschafteten Umsätze und der dafür betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, der jeweiligen Auflagenhöhe, des Verbreitungsgebietes und des Erscheinungsorts und -datums Auskunft zu erteilen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 2/10, der Beklagte trägt 8/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung „durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Bezüglich des Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Feststellungen des LG sind wie folgt zu ergänzen:
Die Klägerin ist weiter Inhaberin der Deutschen Marke Nr. … „OBELIX” (Einzelheiten: Anlage K 9), die am 23.8.1983 angemeldet und am 12.9.1984 in die Markenrolle eingetragen wurde. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin sich auf den Schutz dieser Marke für elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (auch solche für drahtlose Telegrafie und Telefonie), elektronische Spielapparate mit und ohne Bildschirm, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, insbesondere Videospiele, berufen. – Die Klägerin ist weiter Inhaberin der Deutschen Marke Nr. … „OBELIX” (Einzelheiten: Anlage K 9), die am 31.10.1986 angemeldet und am 15.3.1988 in die Markenrolle eingetragen wurde. Zu der Frage, auf den Schutz für welche Waren sie sich zur Klagebegründung berufen wollte, hat die Klägerin sich nicht geäußert. – Die Beklagte hat die Benutzung der Marke Nr. … für die genannten Waren und der Marke Nr. … für mit den Waren bzw. Dienstleistungen des Beklagten gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestritten. Die Klägerin hat sich zur Frage der Benutzung der Marken nicht geäußert.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei der Auffassung, dass aufgrund fehlender Zeichenähnlichkeit die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zwar seien die Übereinstimmungen der beiden Zeichen nicht unerheblich und könnten durchaus eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen; wegen des jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehaltes von „Mobil”, woran das Suffix „ix” angehängt sei, werde jedoch der Sinngehalt von „Mobilix” schneller erfasst, sodass eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Auch aus § 1 UWG könnten die geltend gemachten Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr nicht hergeleitet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung stützt sie sich erneut auf die erwähnten drei Marken (Berufungsbegründung, S. 17 unten, S. 23 oben) und wiederholt und vertieft ihren Sach- und Rechtsvortrag zur in erster Linie unmittelbaren klanglichen, jedoch auch mittelbaren Verwechslungsgefahr, zur Begründetheit der Klage aus Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV im Hinblick auf die behauptete überragende Bekanntheit der Klagemarke und zur Begründetheit der Klage aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Wertschätzung der Kennzeichnung „OBELIX”. Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und den Beklagten nach den im 1. Rechtszug gestellten Anträgen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag aus dem 1. Rechtszug. Er nutze oder beabsichtige die Nutzung von Mobilix lediglich zur Kennzeichnung von Hard- und Software für mobile ...