Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 29 O 3274/10) |
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.08.2011 in Ziff. III und VII des Tenors abgeändert und um die Ziff. IIIa und VIIa ergänzt wie folgt:
III. Die Verurteilung gemäß vorstehenden Ziff. I bis II erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der von ihm am 03.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 € an die Beklagte.
IIIa. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung gemäß vorstehender Ziff. III in Verzug befindet.
VII. Die Verurteilung gemäß vorstehenden Ziff. IV bis VI erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der von ihm am 23.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000 € an die Beklagte.
VIIa. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung gemäß vorstehender Ziff. VII in Verzug befindet.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen seinen Beteiligungen an den Medienfonds V. 3 und 4, unter anderem wegen fehlerhafter Anlageberatung und Verschweigens von Rückvergütungen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist Folgendes:
Auf dem Deckblatt der Fonds-Prospekte befindet jeweils in Grossbuchstaben die Bezeichnung als "Garantiefonds". In den Prospekten wird sodann näher erläutert, dass es sich hierbei um Schuldübernahmen von Banken zugunsten der Fondsgesellschaft handelt (z.B. S. 9 Prospekt V. 3 (Anlage BB 1a), S. 13 Prospekt V. 4 (Anlage BB 1b)). Weiter wurde in den Prospekten jeweils ausgeführt, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte V. Beratung für Banken AG bei beiden Fonds das Recht hatte, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Die V. AG selbst sollte für die Eigenkapitalvermittlung bei V. 3 eine Vergütung von 8,9% des Kapitals plus 5% Agio (vgl. Tabelle mit Erläuterungen Prospekt S. 40 und S. 68/69) und bei V. 4 eine Vergütung von 4,9% des Kapitals plus 5% Agio erhalten (vgl. Prospekt S. 91).
Für den Vertrieb von V. 3 erhielt die Beklagte mindestens eine Vertriebsprovision von 8,25% und für den Vertrieb von V. 4 mindestens eine Vertriebsprovision zwischen 8,45% und 8,72% der jeweiligen Zeichnungssumme. Darüber wurde der Kläger von der Beklagten nicht aufgeklärt.
Mit dem angefochtenen Endurteil hat das Landgericht ohne Beweisaufnahme der auf Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung gerichteten Klage einschließlich 2 % Zinsen ab Anlagedatum gegen die Beklagte im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Beklagte habe u. a. pflichtwidrig und schuldhaft nicht über die Höhe der ihr zufließenden Provisionen aufgeklärt. Die Beklagte habe dem Kläger das negative Interesse zu ersetzen und ihn so zu stellen, als hätte er sich nicht beteiligt. Diese Ansprüche stünden dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligungen zu.
Gegen dieses Ersturteil richten sich die Anschlussberufung des Klägers, der eine Abänderung der Zug um Zug Verurteilung dahingehend, dass die Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung ausreichend ist, und die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt, und die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, das er für grundsätzlich zutreffend hält. Ergänzend führt er aus, dass er die streitgegenständlichen Fonds bei Kenntnis der Rückvergütungen an die Beklagte nicht gezeichnet hätte, weil ihm 8 % als extrem hoch und unangemessen erscheinen würden und das Verschweigen derartiger Rückvergütungen unseriös sei. Den Prospekten von geschlossenen Fonds, die er vor der streitgegenständlichen Beteiligung gezeichnet habe, sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Beklagte Provisionen erhält; er sei auch damals nicht über solche Provisionsflüsse aufgeklärt worden und habe den Prospekt auch nicht vor Zeichnung erhalten. Er meint allerdings, dass er nur die Rechte aus der Beteiligung abtreten müsse, was er auch angeboten habe, so dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Der Kläger beantragt daher, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichtes München I vom 17.08.2011 wie fol...