Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Beschlusses - Beauftragung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 8, § 47 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 02.09.2015; Aktenzeichen 1 HK O 1308/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Landshut vom 02.09.2015, Az. 1 HK O 1308/14, in der durch Beschluss vom 11.01.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:
In Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils wird gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss wirksam gefasst worden ist:
zu TOP 9 lit. b):
Herr Ulrico A. B. wird als Geschäftsführer und auch im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die unter TOP 9 lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.
2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 betreffend die Beauftragung des damaligen Geschäftsführers B. der Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und als besonderer Vertreter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten, einen Gesellschafter der beiden Beklagten.
Die Klägerin und der Nebenintervenient, Herr Christopher S., sind an der Beklagten zu 2) mit jeweils 25,2 % beteiligt, ihre beiden Väter Gabrijel R. und Manfred S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8 %. An der Beklagten zu 1), der Komplementärin der Beklagten zu 2), sind die Klägerin und der Nebenintervenient ebenfalls zu je 25,2 % beteiligt, die beiden Väter unmittelbar jeweils mit 24,8 %. Zwischen den Familienstämmen S. und R. besteht seit Jahren Streit, der bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt hat.
Die Familie R. entsandte aufgrund von § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 25.06.2013 Herrn Ulrico B. mit Wirkung zum 01.01.2014 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Am 17.03.2014 fand eine Gesellschafterversammlung bei beiden Beklagten statt, bei der alle Gesellschafter anwesend waren. Der Geschäftsführer Becker sollte angewiesen werden, die Löschung der Eintragung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH, H., durchzuführen (TOP 8), gegen den Nebenintervenienten sollte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen seines Versuches, die E. Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln (TOP 9 lit. a) beschlossen werden, ferner sollte Herr B. als besonderer Vertreter im Sinne des § 46 Ziff. 8 GmbHG zur Durchsetzung der vorgenannten Schadensansprüche bestimmt werden (TOP 9 lit. b). Bei diesen Beschlussanträgen stimmten die Mitglieder der Familie R. jeweils mit Ja, die der Familie S. mit Nein. Ferner wurde bei dieser Gesellschafterversammlung unter TOP 10 über die Abberufung des Geschäftsführers B. aus wichtigem Grund abgestimmt, unter TOP 11 über die Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages sowie unter TOP 12 und TOP 13 über die Beauftragung des Nebenintervenienten zur Bekanntgabe der Abberufung und Kündigung sowie als besonderer Vertreter im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer B.; unter TOP 14 sollte die Beauftragung des von der Familie S. berufenen Geschäftsführers L., den Beratervertrag mit Herrn Gabrijel R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen, beschlossen werden. Hinsichtlich dieser Beschlussanträge stimmten die Mitglieder der Familie R. jeweils mit Nein, die der Familie S. mit Ja. Ein Beschlussergebnis ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Ein Versammlungsleiter wurde nicht bestellt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.03.2014 (Anlage K39) Bezug genommen.
Am 11.06.2014 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Hierbei wurde erneut über die Abberufung des Geschäftsführers B. (TOP 10 bis 13) sowie über die Bestellung des Nebenintervenienten als besonderer Vertreter gemäß § 46 Ziff. 8 GmbHG für dieses Verfahren abgestimmt (TOP 14). Die Mitglieder der Familie R. stimmten dagegen, die Mitglieder der Familie S. dafür. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage B20) Bezug genommen.
Ausweislich der Vereinbarung zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und Herrn B. vom 19.01.2017 (Anlage zu Bl. 420/423 d.A.) ist He...