Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 22 O 16014/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 15.12.2005 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Nebenintervenient trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines deutschen Bank- oder sonstigen Kreditinstitutes erbringen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 250.000 EUR.
Gründe
I. Beide Parteien sind Gläubiger des Nebenintervenienten. Sie streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG München vom 1.6.2005, mit dem die Beklagte Mietforderungen gepfändet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 15.12.2005 wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die zulässige Drittwiderspruchsklage sei begründet, weil der angegriffene Titel erschlichen, also rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei; im Übrigen seien die Mietzinsforderungen nicht wirksam gepfändet, weil einem etwaigen Pfändungsrecht der Beklagten rangbessere Rechte der Klägerin vorgingen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Unterstellung, der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei erschlichen worden und verweist darauf, dass zu Gunsten der Klägerin keine Beschlagnahme erfolgt, also die Pfändung der Mieten möglich gewesen sei.
Die Beklagte beantragt, das Endurteil des LG München I vom 15.12.2005 aufzuheben, die Klage abzuweisen und vorsorglich die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, die Revision zuzulassen, sowie eine etwaige Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Der Nebenintervenient beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und trägt insb. zu § 867 Abs. 3 ZPO vor.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und des Nebenintervienten mit Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig gem. §§ 511 ff. ZPO.
Sie ist begründet. Die von der Beklagten erwirkte Pfändung der streitgegenständlichen Mietforderungen ist nicht zu beanstanden. Die zulässige Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Abs. 1 ZPO ist unbegründet; die Klage war abzuweisen.
1. Zu Unrecht geht das LG davon aus, die Beklagte habe sich den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K 5) erschlichen. Die Beklagte rügt zu Recht, das LG sei möglicherweise von einem unrichtigen, weder von der Klägerin noch vom Streithelfer vorgetragenen Sachverhalt ausgegangen.
Spezifiziert nicht bestritten beruft sich die Beklagte in der Berufungsbegründung unter Vorlage des Verteilungsprotokolls vom 18.7.2003 (Az.: 1541 K 25/2002, Anlage BK 1) darauf, dass sie im Versteigerungsverfahren auf die nachrangige Grundschuld zu 409.033,50 EUR (800.000 DM) lediglich einen Erlös von 142.540,68 EUR erhalten habe, welcher auf die Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 17.7.2003 i.H.v. 334.793,92 EUR verrechnet worden sei.
Der Beklagten war es demnach nicht verwehrt wegen der persönlichen Teilansprüche gem. Ziff. IV der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14.5.1991 (Anlage K 1) Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, insb. die streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken eintragen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als Ziff. IV Satz 2 der notariellen Urkunde ausdrücklich regelt, dass das Schuldversprechen gem. § 780 BGB und die Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung auch gilt für den Fall des Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrages aus Kapital, Zinsen usw. mit welchem die Gläubigerin hierbei ausgefallen ist.
Dass die Zwangshypotheken - verteilt auf die einzelnen Wohneinheiten - Grundlage des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren, ist nicht zu beanstanden und insb. nicht unredlich. Hierfür reichte die genannte Grundschuldbestellungsurkunde als vollstreckbarer dinglicher Titel nach § 866 Abs. 1 und § 867 Abs. 3 ZPO aus.
2. Die Beklagte konnte im Wege der Pfändung auch auf die beim Pfandobjekt anfallenden Mieten Zugriff nehmen.
Grundsätzlich unterliegen Mietforderungen der Pfändung gem. §§ 865 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO, 1123 Abs. 1 BGB.
Für die Frage, wem die streitgegenständlichen Mieten zustehen ist nicht auf den Rang der eingetragenen Grundpfandrechte abzustelle...