Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 54 O 1954/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.1.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 27.700 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.6.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das unter I. bezeichnete Urteils des LG Landshut dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin weitere 1.091,21 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.6.2006 zu zahlen.
III. Unter Abänderung des unter I. bezeichneten Urteils des LG Landshut wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) auch verpflichtet ist, der Klägerin die über den Ziff. I. genannten Betrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die nachfolgenden Mängelerscheinungen am Bauvorhaben I.weg 6a in M. entstanden sind oder noch entstehen werden:
- Die Tiefgaragenabfahrt weist Rissebildungen auf, insb. im Bereich des Rampenbodens und der Seitenwände.
- In der Tiefgarage befinden sich mehrere Feuchtigkeitsstellen.
- Die Fugen wurden im Bereich der Tiefgaragenabfahrt der Tiefgarage nicht fachgerecht ausgebildet, insb. im Boden- und Wandbereich.
IV. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
V. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
VI. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen samtverbindlich die Beklagten zu 1) und zu 2). Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 79 %, die Beklagte zu 1) weitere 16 % und der Beklagte zu 2) weitere 3 %.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VIII. Die Revision wird zugelassen.
IX. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.394,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen mangelhafter Ausführung von Baumeisterarbeiten und gegen die Beklagten zu 2) wegen mangelhafter Objektüberwachung geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes des ersten Rechtszugs wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Landshut vom 26.1.2007 (Blatt 142/161 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage nur teilweise entsprochen. Es hat die Leistungsklage als unbegründet abgewiesen und den Feststellungsanträgen nur teilweise stattgegeben. Insoweit hat das LG festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin die Schäden aus den festgestellten Feuchtigkeitsstellen bei der Tiefgaragenabfahrt zu ersetzen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die mit den Mangelerscheinungen Rissebildungen in der Tiefgaragenabfahrt, den Feuchtigkeitsstellen in der Tiefgarage, der nicht fachgerechten Ausbildung der Fugen in der Tiefgaragenabfahrt, den Rissen in der Werkhalle im Erdgeschoss sowie den Rissen bei dem Segmentbogen im ersten Obergeschoss zusammenhängen.
Zur Begründung der Klageabweisung der Leistungsklage hat das LG ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus § 13 Nr. 7 VOB/B bzw. aus § 635 BGB a.F. gegen den Beklagten zu 2) nicht zustünden. Zwar seien Schadensersatzansprüche i.H.v. 10.838,12 EUR gegen die Beklagte zu 1) entstanden sowie i.H.v. 6.529,64 EUR gegen den Beklagten zu 2) wegen eines Überwachungsverschuldens beim fehlerhaften Einbau des Quellbandes bei der Tiefgaragenabfahrt. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedoch durch die Verwertung des Sicherungseinbehalts i.H.v. 16.962,86 EUR erloschen. Weitergehende Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin hingegen nicht zu. Insbesondere könne die Klägerin nicht die Kosten für den Abbruch und die Neuerstellung des Rampenbodens verlangen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. lasse sich eine dauerhafte Abdichtung durch den Einbau eines Abdichtungsbandes in der Arbeitsfuge und dessen Absicherung durch ein Schutzblech gegen mechanische Beschädigungen mit einem Kostenaufwand von 3.317,60 EUR erreichen. Deshalb sei es nicht erforderlich, die Rampe komplett abzureißen und nach den ursprünglichen Vorgaben des Statikers so neu zu errichten, dass die seitlichen Wände der Tiefgaragenabfahrt auf der Bodenplatte positioniert werden und nicht - wie jetzt geschehen - die Bodenplatte seitlich gegen die Wände. Die Kosten für den Abbruch und die Neuerstellung des Rampenbodens i.H.v. 24.700 EUR seien völlig unverhältnismäßig und müssten deshalb nicht ausgeglichen werden.
Die geltend gemachte...