Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 16.01.2015; Aktenzeichen 12 O 3657/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München II vom 16.01.2015, Az. 12 O 3657/14, abgeändert wie folgt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem mit Beschluss des LG München II vom 02.06.2014 in Verbindung mit dem Beschluss vom 16.07.2014, Az. 10 O 2425/14 für vollstreckbar erklärten Urteil des AG Sueca/Spanien vom 09.04.2008, Az. 90/2007, wird in Höhe von 4.000,00 EUR für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vorliegend die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des AG Sueca in Spanien.
Durch Urteil des AG Sueca/Spanien vom 09.04.2008, Az. 90/07, wurde der Kläger zur Zahlung von 3.273,96 EUR nebst Zinsen und Gerichtskosten an die Beklagte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolglos.
Auf Antrag der Beklagten wurde durch Beschluss des LG München II vom 02.06.2014, Az. 10 O 2425/14, angeordnet, dass der spanische Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Vollstreckungsklausel wurde durch den Rechtspfleger des LG München II am 04.06.2014 erteilt. Durch Beschluss des LG München II vom 16.07.2014 wurde der Beschluss vom 02.06.2014, Az. Az. 10 O 2425/14, dahingehend ergänzt, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren bewilligt wurde und dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.273,96 EUR seit 01.03.2007 zu zahlen sind.
Gegen den Beschluss des LG München II vom 02.06.2014, Az. 10 O 2425/14, legte der Kläger Beschwerde ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des 25. Senats des Oberlandesgerichts München vom 25.07.2014 (Az. 25 W 1339/14) nahm der Kläger die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde er des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 02.06.2014 mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.08.2014, Az. 25 W 1339/14, für verlustig erklärt.
Durch Urteil des Landesgerichts Bozen - Außenstelle Meran - vom 07.06.2006, Az. 123/2006 (Anlage K4), wurde die Beklagte zur Zahlung von 15.544,12 EUR nebst Zinsen und Kosten an die am 27.10.2006 verstorbene Waltraud G. verurteilt. Für deren Nachlass wurde am 03.05.2010 durch das AG Weilheim, Az. VI 306/06, Rechtsanwalt Dr. E. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Kläger erklärte im Rahmen der Klageerhebung die Aufrechnung in Höhe von 4.000,00 EUR hinsichtlich der Forderung gegen die Beklagte aus dem genannten Urteil des Landesgerichts Bozen, die ihm nach seiner Behauptung am 04.07.2014 abgetreten wurde.
Der Kläger macht geltend, dass der Nachlasspfleger des Nachlasses von Waltraud G., Rechtsanwalt Dr. E., am 11.03.2011 Rechtsanwalt Dr. P. einen Auftrag zur Beitreibung der Forderung aus dem Urteil des LG Bozen - Außenstelle Meran - vom 07.06.2006 erteilt habe, der auch die Befugnis umfasse, Abtretungen der titulierten Forderung vorzunehmen (Anlage K5). Aufgrund dessen habe ihm der bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. P. am 04.07.2014 einen Teil der Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 4.000,00 EUR abgetreten. Der Kläger ist der Meinung, er sei mit der Aufrechnung auch nicht nach § 14 AVAG präkludiert, da die erste Alternative der Vorschrift eingreife.
Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des AG Sueca/Spanien, Az. 90/2007 vom 09.04.2008, versehen mit der Vollstreckungsklausel des LG München II vom 04.06.2014, Az. 10 O 2425/14, wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Abtretung eines Teils der titulierten Forderung aus dem Urteil des LG Bozen. Der Kläger sei mit der Aufrechnung präkludiert, da er diese Forderung bereits im Jahr 2009 im Verfahren vor dem LG München II und Oberlandesgericht München, Az. 2 O 3989/08, zur Aufrechnung gestellt habe. Zudem sei der Kläger mit der Aufrechnung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AVAG präkludiert, da diese Einwendung erst nach Ende des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Vollstreckbarerklärung entstanden sei.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger mit der behaupteten Aufrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AVAG präkludiert sei, da er Beschwerde eingelegt habe. Da dem Kläger nach seiner Behauptung schon am 04.07.2014 die von ihm aufgerechneten Ansprüche abgetreten worden seien, hätte er diese Abtretung noch im Beschwerdeverfahren im Wege der Aufrechnung geltend machen müssen. Die weiteren Fragen nach dem Vorhandensein und der Wirksamkeit einer Abtretung hat das LG, da nicht entscheidungserheblich, offen gelassen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und rügt eine Verletzung von § 139 ZPO, da die Frage der Präklusion der geltend gemachten Aufrechnung gemäß § 14 AVAG in der mündlichen Verhandlung ni...