Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 19.04.2001; Aktenzeichen 26 O 10971/00) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.4.2001 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 130.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,-.
Tatbestand
Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seinen Betreuer, begehrt von der Beklagten als alleiniger Testamentserbin im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert von Nachlassgegenständen/Nachlassteilen durch Vorlage schriftlicher Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bzw. durch Vorlage von Belegen.
Die Parteien sind Geschwister und einzige Abkömmlinge der am 2.11.1995 verstorbenen Erblasserin, ihrer Mutter ... Der Kläger steht wegen geistiger Behinderung unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten.
Aufgrund notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom 24.3.1975 (Anlage K 2) ist die Beklagte nach Vorversterben ihres Vaters alleinige Nacherbin geworden.
Mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung (Anlage K 14) verzichtete der Betreuer mit Schreiben vom 20.10.1998 auf das für den Kläger ausgesetzte testamentarische Vermächtnis und machte Pflichtteilsansprüche geltend (Anlage K 13).
Der frühere und auch der jetzige Betreuer des Klägers haben die Beklagte wiederholt zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und zur Vorlage von Wertermittlungsgutachten aufgefordert.
Zur Verjährungsunterbrechung erhielt der Betreuer des Klägers auf Anforderung ein schriftliches Pflichtteilsanerkenntnis der Beklagten vom 29.10.1998 nebst Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.6.1999 hinsichtlich Zinsansprüchen, verlängert bis zum 30.6.2000 (Anlage K 28). In der Folgezeit erstellte die Beklagte ein Nachlassverzeichnis nebst Anlagen, u.a. ein Gutachten über den Unternehmenswert der wirtschaftlichen Einheit Circus Krone per 1.1.1993 bzw. 2.11.1995, und schriftliche Verkehrswertgutachten zu den zum Nachlass gehörigen Grundstücken ... (Klageantrag 1. e), ... (Klageantrag 1. f), ... (Klageantrag 1. g) und ... (Klageantrag 1. h).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual erteilten Auskünfte völlig unzureichend seien.
Er hat beantragt: