Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 19.01.2007; Aktenzeichen 1 HKO 5036/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Traunstein vom 19.1.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft nach holländischem Recht, begehrt die Feststellung, an der beklagten GmbH als Gesellschafterin beteiligt zu sein. Die Beklagte bestreitet eine wirksame Gründung der Klägerin und bezweifelt die wirksame Besetzung ihrer Organe. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin die fraglichen Geschäftsanteile wirksam übertragen erhalten habe. Jedenfalls seien diese Geschäftsanteile mit Gesellschafterbeschluss vom 15.5.2000 eingezogen worden.
Die Satzung der Beklagten (Anl. K 4) enthält zu den Themen Ausscheiden eines Gesellschafters, Folgen des Ausscheidens und Abfindung folgende Bestimmungen:
"§ 12 Ausscheiden eines Gesellschafters
12.1 Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder liegen in einer Person Gründe vor, die nach § 133 HGB zur Erhebung der Auflösungsklage berechtigen, so hat dieser Gesellschafter auf Verlangen der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuscheiden.
12.2 Ein Gesellschafter, in dessen Anteil eine Pfändung ausgebracht wird, hat ebenfalls auf Verlangen der übrigen Gesellschafter mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung aufgehoben wird.
§ 13 Folgen des Ausscheidens
13.1 Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nach Wahl der übrigen Gesellschafter, die darüber allein zu beschließen haben, seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von den übrigen Gesellschaftern zu benennenden Dritten abzutreten oder ihre Einziehung zu dulden. Die Gesellschaft kann auch selbst die Übertragung der Anteile auf einen anderen Gesellschafter oder Dritte beschließen.
13.2 Die Einziehung sowie der Erwerb von Anteilen durch die Gesellschaft ist nur unter Beachtung von § 30 Abs. 1 GmbHG zulässig. Ist die Einziehung danach nicht zulässig, so haben die übrigen Gesellschafter die betroffenen Geschäftsanteile oder Teile davon im Verhältnis ihrer Anteile zu erwerben. Mit Zustimmung eines Gesellschafters ist die Einziehung seines Anteils jederzeit zulässig. § 30 Abs. 1 GmbHG muss beachtet werden.
§ 14 Abfindung
14.1 Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Zeitpunkt des dem Ausscheiden vorangegangenen 1.1. zu erstellen. In der Auseinandersetzungsbilanz sind die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusezten. Der Firmenwert und stille Reserven sind nicht anzusetzen.
14.2 Das Abfindungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters ist bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen, und zwar bei Einziehung durch die Gesellschaft, bei Übertragung auf einen Gesellschafter oder Dritten durch diesen. Die erste Rate ist fällig drei Monate nach Feststellung des Abfindungsguthabens.
14.3 Die ausstehende Restabfindungssumme ist mit jeweils 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz jährlich zu verzinsen, und zwar ab Fälligkeit. Ab dem 1.1.1999 gilt an Stelle des Diskontsatzes der von der Bundesregierung im Verordnungswege festgesetzte Basiszinssatz. Die Zinsen sind immer am 31.12. für das abgelaufene Jahr fällig. Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Bezahlung berechtigt."
In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.2.2000 haben die anwesenden Gesellschafter u.a. beschlossen, die Klägerin aufzufordern, zum 10.3.2000 auszuscheiden, sowie nach § 13.1 der Satzung ihren Geschäftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter quotal zu übertragen. Weiter haben sie beschlossen, eine Übertragungs- oder Einziehungsklage zu erheben, falls bis 10.3.2000 die Erklärung nicht vorliegen sollte.
In einer Gesellschafterversammlung vom 15.5.2000, 15.30 Uhr, zu der vorsorglich für den Fall eingeladen worden war, dass die auf 15.00 Uhr einberufene Gesellschafterversammlung von der Beschlussunfähigkeit ausgeht, haben die anwesenden Gesellschafter bezüglich der Geschäftsanteile der Klägerin beschlossen: "Die Geschäftsanteile werden hiermit eingezogen" (Anl. K 3).
Ergänzend wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 19.1.2007 hat das LG antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin als Gesellschafterin am St...