Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld infolge eines Verkehrsunfalles
Normenkette
StVO §§ 3, 10
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 09.04.2020; Aktenzeichen 43 O 2430/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 07.05.2020 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 09.04.2020 (Az. 43 O 2430/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.05.2018 gegen 7:15 Uhr auf der T. Straße in D. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 09.04.2020 (Bl. 74/81 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die Klägerin unter Verstoß gegen ihre Wartepflicht vom Radweg unachtsam über die bevorrechtigte Straße gefahren sei.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 09.04.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.05.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1 f. d .A. OLG) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 08.07.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 7/11 d. A. OLG) unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen: 43 O 2430/19, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,- EUR nebst Zinsen aus 20.000,- EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 und aus 20.000,- EUR seit Rechtshängigkeit bezahlen,
2. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 zu bezahlen,
3. sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente ab dem 01.09.2019 in Höhe von monatlich 500,- EUR aus dem Vorfall vom 22.05.2018 auf der T. Straße in ... D., zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4. sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr ab 05.08.2019 aus dem Vorfall vom 22.05.2018 auf der T. Straße in ... D., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
5. weiterhin die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 03.09.2020 (Bl. 21/28 d. A. OLG), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2020 (Bl. 29/33 OLG d.A.) Bezug genommen.
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten und damit einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verneint.
1. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604).
Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug, in der zu allen relevanten Punkten im Ergebnis zutreffend Stellung genommen worden ist.
2. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu bemerken:
a) Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.
Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, ...