Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Urheberrechtsverletzung durch die Darstellung zweier Fußballer als Comic-Figuren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wortfolge "The real Badman & Robben" ist nicht urheberrechtlich schutzfähig. (Rn. 23 - 25)

2. Die streitgegenständlichen Grafiken enthalten nicht das, was die Schutzfähigkeit der gegnerischen Zeichnungen begründet, sondern nehmen allenfalls eine diesen zugrunde liegende Idee als Anregung für ein eigenständig geschaffenes Werk auf; die jeweilige Umsetzung dieser Idee ist jedoch eine völlig andere. (Rn. 33 - 39)

 

Normenkette

UrhG §§ 2, 23, 97

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen 21 O 15821/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte behauptete Auskunfts-, Kostenerstattungs- und (im Wege der Feststellungsklage) Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung geltend.

Der Kläger ist Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher, die Beklagte betreibt insbesondere die professionelle Fußballabteilung des FC B. Dessen Profimannschaft gehörte bis einschließlich der Saison 2018/2019 ua das aus den Spielern F. Ri. und A. Ro. bestehende Duo an, welches auch kurz mit "R." bezeichnet wurde.

Aus Anlass eines am 01.03.2015 von den Spielern des Ligakonkurrenten B. D. P.A. und M. R. gezeigten Torjubels, bei dem sich die genannten Spieler - wie aus den in Anlage K3 enthaltenen Zeitungsausschnitten ersichtlich - als B. und R. maskiert präsentierten, fertigte der Kläger - wie er es schildert - "als humoristische Anspielung und gelungenes 'Contra' auf" eben diesen Torjubel die in Anlage K3 wiedergegebenen Darstellungen von den Spielern Ri. und Ro. (teilweise in Gänze, teilweise nur vom Kopf), überwiegend maskiert und untertitelt mit "THE REAL B. & R.". Eine dieser vom Kläger als solche bezeichneten Karikaturen war wie nachfolgend eingelichtet gestaltet:

((Abbildung))

Diese wie auch die weiteren in Anlage K3 enthaltenen Zeichnungen zeigte der Kläger der Beklagten noch im Jahr 2015 mit dem Vorschlag, diese gemeinsam zu vermarkten, wozu es jedoch nicht kam.

Im Rahmen eines Pokalspiels zwischen dem FC B. und B. D. am ...04.2015 zeigten Fans des FC B. die seitens des Klägers gefertigten Zeichnungen der beiden genannten Spieler und nutzten auch die ebenfalls vom Kläger verwendete Bezeichnung für diese ("THE REAL B.& R.") im Rahmen einer Choreographie (vgl. Anlage K4), nachdem der Kläger seine Zeichnungen den Fans zu eben diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte.

Seit Mai 2019 bot die Beklagte jedenfalls in ihrem Fanshop die aus Anlagen K1 bzw. K19 ersichtlichen M.artikel an, die die nachfolgend eingelichtete (teils leicht abgewandelte) Zeichnung aufwiesen:

((Abbildung))

Der Kläger meint, die Beklagte habe hierdurch die Urheberrechte des Klägers verletzt. Der Kläger habe eine Choreographie / Komposition geschaffen (Anlage K3), welche aus Karikaturen / Comic-Zeichnungen der beiden B.-Spieler bestehe. Die Choreographie diene angesichts der gemeinsamen Erfolge der beiden Spieler als Duo der gelungenen Verkörperung der "wahren Superhelden", bestehend aus der holländisch-französischen Flügelzange "R.".

Die Karikaturen, die der Kläger - unbestritten - kreiert habe, würden urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen, die beanstandeten Nachzeichnungen der Beklagten seien unfreie Benutzungen der Karikaturen iSv § 23 UrhG.

Auch der Slogan "The Real B.& R." selbst sei urheberrechtlich geschützt und stelle ein (Sprach) Werk iSd § 2 UrhG dar, da der Ausspruch zum einen Ausdruck dessen sei, dass die "wahren Helden" die beiden FC B. Spieler Ri. und Ro. seien (und nicht die D. A. und R.) und damit aufgrund der Doppeldeutigkeit "B. & R." eine gelungene Anspielung auf das zeitlich vorangegangene Fußballereignis beinhalte. Die Doppeldeutigkeit beinhalte zudem einen weiteren geistreichen Imagetransfer: "B." anstatt "B.t", als dezent parodisch, satirische Anspielung auf das "B.boy-Image" von Ri. aufgrund dessen Eskapaden in Kombination mit dem Transfer von "R." zu "R.". Ein Abgleich der Anlagen K1 und K3 verdeutliche die durch die Verwendung dieses Slogans durch die Beklagte erfolgte Urheberrechtsverletzung.

Schließlich stelle die streitgegenständliche Choreographie des Klägers ein Gesamtwerk dar, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Maßgebend sei nämlich das Gesamtwerk des Klägers, welches sich aus den beiden Elementen Karikatur und Slogan zusammensetze und sich durch den besonderen Imagetransfer und geschaffenen Kult der "Superhelden" Ri. und Ro. i...

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