Verfahrensgang
AG Laufen (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen 3 C 162/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 6.8.2009 gegen das Endurteil des AG Laufen vom 7.7.2009 (Az. 3 C 162/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das AG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der beantragten Mietwagenkosten bejaht.
1. Die Beklagte hat durch Vorlage einer Internetrecherche bei überregionalen Mietwagenanbietern bezogen auf den regionalen Markt im Raum Freilassing, jedoch auf eine Zeit etwa 1 Jahr nach dem Unfall, dargelegt, dass der Kläger dort im Normaltarif im Mittelwert netto 740,75 EUR für ein vergleichbares Fahrzeug, wobei letzteres nicht detailliert dargelegt wurde, hätte bezahlen müssen. Es ist deshalb schon fraglich, ob diese Einwendung ausreichend schlüssig dargelegt hat, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif für das von ihm benötigte Fahrzeug in der relevanten Zeit zur Verfügung gestanden wäre.
Der Kläger hat aber auch eingeräumt, dass ggü. der Verleihfirma M. aufgedeckt worden ist, dass es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall handelte. Auch sei es richtig, dass er und seine Erfüllungsgehilfen (Fa.F.) keine günstigeren Vergleichsangebote eingeholt haben.
Über Normaltarife hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 160, 377; VersR 2006, 986; VersR 2006, 1425; VersR 2007, 516; VersR 2007, 661; VersR 2008, 699; NZV 2009, 23) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung aber nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insb. für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insb. aus dessen Höhe ergeben können (BGH NZV 2009, 23).
Die Rechtsprechung des BGH zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten wie hier kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde (vgl. BGH NJW 2009, 58 m.w.N.).
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insb. auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2009, 58).
2. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend die Umstände im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dargestellt (vgl. hierzu bereits den Hinweis des Senats in der Beweisverhandlung vom 26.2.2010, Protokoll S. 3 = Bl. 106 d.A.). Da die Angaben insgesamt plausibel und in sich schlüssig dargestellt wurden, der Kläger sogar für ihn eher negative Details nicht verschwiegen hat (s.o.), konnte von diesen Angaben trotz des Bestreitens der Beklagten für die Entscheidung ausgegangen werden, da der Senat auch ohne weitere Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugt ist.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger, der am Mittwoch, den 12.11.2008, gegen 18.15 Uhr den streitgegenständlichen Unfall erlitten hat, nachdem er über Nacht im Krankenhaus war, erst verlässlich und ohne dass ihm eine Verzögerung vorzuwerfen wäre, am Mittag des nächsten Tages, also dem 13.11.2008 erfahren hat, dass eine Reparatur des Fahrzeugs nicht so zeitig erfolgen kann, dass der Kläger am Freitag, den 13.11.2008 in der Früh hätte fahren können, um den anstehenden Auftrag einer Lieferung von Türen an den Comer See, termingerecht durchführen zu können. Die frühe Fahrtzeit war bedingt durch einen Wintereinbruch, der die Fahrt über den Maloja-Pass erschwerte. Der Kläger ist selbständiger Schreiner und hat überzeugend erklärt, dass er nur über ein Fahrzeug verfügte, mit dem die Türen hätte transportieren können. Da das anzumietende Ersatzfahrzeugs auch wegen weiterer Aufträge in der nächsten Woche nach dem Unfall den Anforderungen des Schreinerbetriebs des Klägers genügen...