Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 25.08.2014; Aktenzeichen 85 O 328/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Augsburg vom 25.08.2014, Az. 085 O 328/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Beklagten geltend, die in einer GbR den Beruf des Rechtsanwalts ausüben.
Am 12.05.2009 war der am ...1929 geborene Theodor H. zum Geschäftsführer der Josef H. GmbH & Co. Parkettgeschäft KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden, die bereits seit 05.05.2009 nach Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts Düsseldorf kein liquides Bankvermögen mehr und einen Kassenbestand von maximal 1.000,00 EUR hatte. Er stellte ab Juni 2009 den Schreinermeister Michael L. als Betriebsleiter ein. Im selben Monat kündigte die Vermieterin der Schuldnerin das Mietverhältnis über die Geschäftsräume; in der Folgezeit zahlte die Schuldnerin weder die Mieten für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung noch das Arbeitsentgelt für ihre Arbeitnehmer. Spätestens im September 2009 beauftragte der Zeuge L. den Beklagten zu 1) damit, Außenstände in Höhe von 189.810,99 EUR für die Klägerin einzuziehen, sowie mit der Steueranlagenheit mit dem Finanzamt Düsseldorf; daneben beriet der Beklagte zu 1) den Zeugen L. hinsichtlich der Kündigung der Arbeitnehmer.
Zwischen dem 04.11. und dem 23.12.2009 gelang es dem Beklagten zu 1), Außenstände in Höhe von 11.379,65 EUR einzuziehen, von denen er aufgrund einer Weisung des Betriebsleiters L. 8.540,54 EUR direkt an drei Gläubiger der Schuldnerin, darunter Michael L. selbst, auszahlte. Gegen die restliche Forderung von 2.839,11 EUR erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2010 vereinbarungsgemäß die Aufrechnung mit ihren Honoraransprüchen, die sie am 13. und 14.01. 2010 in Rechnung gestellt hatten. Aufgrund von Insolvenzanträgen vom 27.01., 04.02. und 06.07.2010 eröffnete das AG Düsseldorf am 28.04.2011 das Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin.
Das LG Augsburg hat der Klage auf Zahlung von 11.379,65 EUR nach Vernehmung der Zeugin D. und des Zeugen L. stattgegeben. Es liege ein Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO vor. Der Fall unterscheide sich von dem dem Urteil des BGH vom 26.04.2012 (IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 = NJW 2012, 1959) zugrunde liegenden Fall nur in zwei Details, da die Beklagten anwaltlich tätig geworden seien und sie das Geld durch eine Inkassotätigkeit eingenommen und nicht direkt von der Schuldnerin erhalten hätten; darin liege kein rechtlich maßgeblicher Unterschied. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Zeugen L. ergebe sich aus der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit spätestens ab 05.05.2009. Der Beklagte zu 1) habe davon aufgrund seiner Befassung mit dem Forderungsmanagement, der Steuersache und der Kündigung der Angestellten Kenntnis gehabt. Die Rolle der Beklagten sei weit über die einer Zahlstelle hinausgegangen. Sie könnten sich nach §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB auch nicht auf ihre Entreicherung durch die Auszahlung berufen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie beantragen, unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des LG Augsburg vom 25.08.2014 - AZ.: 085 O 328/13 - die Klage abzuweisen.
Sie meinen, dass die Feststellungen des LG zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht ausreichen würden, da nicht festgestellt sei, dass die Schuldnerin innerhalb von drei Wochen mindestens 10 % ihrer Verbindlichkeiten nicht habe begleichen können. Jedenfalls die Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit sei nicht ausreichend festgestellt, die Aussage des Zeugen L. nicht gewürdigt worden. Das LG habe zu Unrecht das Urteil des BGH vom 26.04.2012 herangezogen und die Unterschiede zum vorliegenden Fall nicht ausreichend gewürdigt. Die Verfügungsmöglichkeit der Beklagte bedeute nicht, dass sie etwas "erlangt" hätten. Nur die Anweisung des Betriebsleiters L. zur Auszahlung des Fremdguthabens an die Gläubiger sei anfechtbar. Damit habe die Schuldnerin über den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagten verfügt. Die Beklagten seien aufgrund ihrer Stellung als Treuhänder zur Erfüllung der Weisung der Schuldnerin verpflichtet gewesen. Ihre Stellung sei mit der eines Kreditinstituts vergleichbar.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie weitere Umstände vor, aus denen sich ergebe, dass die Schuldnerin bereits im Juni 2009 "vor dem Aus" gestanden hätte.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen V...