Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung; angemessenes Schmerzensgeld bei 100 % MdE
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 13.10.2011 wird das Teilendurteil des LG München II vom 9.9.2011 (Az. 3 O 4175/06) in Nr. 1 - 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 200.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250.000 EUR von 27.6.2004 bis 14.12.2011 und aus 200.000 EUR seit 15.12.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 39.423,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 27.039,86 EUR von 8.3.2006 bis 11.6.2009 und aus 39.423,86 EUR seit 12.6.2009 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
4. Die Berufung der Beklagten vom 13.10.2011 wird zurückgewiesen.
5. Für die Kosten des Rechtsstreits gilt Folgendes:
Von den Kosten der I. Instanz trägt der Kläger 24 % und die Beklagten samtverbindlich 76 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 45 % und die Beklagten samtverbindlich 55 %.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.3.2004 gegen 18.00 Uhr auf der Hauptstraße in T. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 9.9.2011 (Bl. 367/383 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 120.000,- EUR sowie einen Betrag von 29.214,50 EUR nebst Nebenforderungen zu bezahlen, im Übrigen bereits unter dem 20.9.2006 ein Teilanerkenntnisurteil betreffend den ursprünglich mit der Klageschrift unter Antrag Ziff. 3 geltend gemachten Feststellungsantrag erlassen (Bl. 83/84 d.A.) und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 13.9.2011 und den Beklagten am 14.9.2011 zugestellte Urteil haben der Kläger mit einem beim OLG München am 13.10.2011 und die Beklagten mit einem ebenfalls am 13.10.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach jeweiliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 403 bzw. 405) mit beim OLG München jeweils am 14.12.2011 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 406/426 bzw. 427/438 d.A.) begründet.
Der Kläger hat beantragt, das Teilendurteil des LG München II vom 9.9.2011 in den Ziff. 1 und 2 abzuändern und neu zu fassen wie folgt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber weitere 300.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.6.2004.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 76.331,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 8.3.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt,
1. Das Teilendurteil des LG München II vom 9.9.2011 - 3 O 4175/06, wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Das Teilendurteil des LG München II vom 9.9.2011 - 3 O 4175/06, wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 19.391 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Im Übrigen wird das Teil-Endurteil des LG München II vom 9.9.2011 - 3 O 4175/06, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat seinerseits beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.7.2012 (Bl. 472/475 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Behauptung des Klägers, dass er durch den Verkehrsunfall am 29.3.2004 gegen 18.03 Uhr auf der Hauptstraße in T. eine gesamt MdE von 100 %, mindestens aber von 80 %...