Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Höhe des Haushaltsführungsschadens
Normenkette
BGB §§ 253, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen 73 O 1707/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.11.2009 - 73 O 1707/08, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, weitere 9.602 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.7.2008 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 %.
Von den bis zum 28.4.2010 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 % zu tragen. Von den ab diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 28.4.2010 auf 55.675,43 EUR und sodann auf 25.675,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall.
Am 4.2.2006 benutzten die Parteien benachbarte Sprungfelder einer Trampolinanlage im Freizeitpark "J. Fun Park" in D. Der Beklagte wechselte auf das Sprungfeld der Klägerin. Hierbei berührten sich die Parteien. Dadurch kam die Klägerin zu Sturz und zog sich eine komplette geschlossene distale Unterschenkelfraktur mit Beteiligung der tibialen Gelenkflächen mit Weichteilschaden Grad II zu. Insoweit wird Bezug genommen auf den Bericht des Klinikums Landshut vom 23.2.2006 (Anlage K 3). Die Klägerin musste sich stationärer Behandlung unterziehen.
Die Klägerin machte den Beklagten allein für den Unfall verantwortlich. Sie habe seinen Wechsel auf ihr Sprungfeld nicht bemerkt, da sie ihm den Rücken zugewandt habe. Sie sei unfallbedingt dauerhaft geschädigt. Das verletzte Bein sei nicht mehr belastbar, weise erhebliche Operationsnarben auf und schwelle bereits bei geringer Belastung an. Sie sei in Haus-, Gartenarbeit und Kinderbetreuung erheblich behindert. Sportliche Freizeitaktivitäten seien nicht mehr möglich. Mit Folgebeschwerden wie einer posttraumatischen Arthrose sei zu rechnen.
Sie war der Ansicht, ein Schmerzensgeld von 80.000 EUR, sei angesichts der erheblichen Auswirkungen angemessen. Nicht erstattete Aufwendungen für Fahrtkosten und Zuzahlungen i.H.v. 1.003,69 EUR seien ihr zu erstatten. Sie verlangte Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens, den sie mit 15.675,43 EUR berechnete. Sie habe von der B. Ersatzkasse lediglich einen Betrag von 260,75 EUR für Haushaltshilfen erhalten. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass der Beklagte zukünftige, unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergehe und beantragte Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.880,20 EUR.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung.
Er bestritt den Unfallhergang und wandte überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ein. Sie habe bemerken müssen, dass der Beklagte auf ihr Sprungfeld gewechselt sei. Sie habe sich durch Weiterspringen damit einverstanden erklärt. Zudem seien die Grundsätze der Einwilligung im Bereich gemeinsamer Sportausübung anzuwenden.
Dessen ungeachtet sei die Schmerzensgeldforderung weit überzogen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die Vorschädigung der Klägerin am verletzten Fuß in Form einer nicht unfallbedingten Klumpfußhaltung mit leichter Spitzfußstellung. Ein unfallbedingter Dauerschaden sei nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ersatz des nach Umfang und Ausfallquote bestrittenen Haushaltsführungsschadens scheitere an § 116 Abs. 1 SGB X, da die Klägerin in Folge der Leistungen der B. Ersatzkasse nicht mehr aktivlegitimiert sei. Im Übrigen habe die Ehefrau des Beklagten erhebliche Leistungen im Haushalt der Klägerin erbracht, so dass ein ersatzfähiger Schaden ohnedies nicht mehr bestehe.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Endurteil vom 12.11.2009 teilweise stattgegeben.
Der Beklagte hafte der Klägerin für den unfallbedingten Schaden allein. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht. Jedoch rechtfertige die Verletzung und ihre Folgen lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 EUR. Ersatzfähig seinen die nachgewiesenen Aufwendungen i.H.v. 1.003,69 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.172,63 EUR. Begründet sei auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige unfallbedingte Schäden, da eine dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin nachgewiesen...