Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 05.03.1986; Aktenzeichen 25 O 21774/85) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 5. März 1986 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 17.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Am 12.1.1984 fuhr die Beklagte mit einem Pkw, der ihr von ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Lebensgefährten ... Überlassen worden und der bei der Klägerin vollkaskoversichert war, auf der Staatsstraße 2089 von Feilnbach in Richtung Bad Aibling. Dort geriet sie in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und erfaßte einen entgegenkommenden Pkw. Die Klägerin ersetzte ihrem Versicherungsnehmer auf Grund des Kaskovertrages den am Pkw entstandenen Sachschaden in Höhe von DM 12.625,71, welche sie mit der vorliegenden Klage im Wege des Regresses von der Beklagten zurückfordert. Sie wirft der Beklagten vor, den Unfall alkoholbedingt grobfahrlässig herbeigeführt zu haben und damit gegenüber dem Eigentümer des Pkw ersatzpflichtig zu sein; sie - die Klägerin - sei nach § 67 Abs. 1 VVG i.V. mit § 15 Abs. 2 AKB regreßberechtigt.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber in erster Linie auf § 67 Abs. 2 VVG, wonach der Regreß gegenüber dem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen ist. Sie ist hierzu der Meinung, daß unter den Begriff des Familienangehörigen auch nichtehelich zusammenlebende Partner fielen. Hierzu trägt sie unwidersprochen vor, daß sie und der Versicherungsnehmer schon seit vielen Jahren vor dem Unfall wie Ehepartner in einer Weise zusammengelebt hätten, daß sogar Bekannte geglaubt hätten, sie seien tatsächlich verheiratet.
Im übrigen ist sie der Meinung, daß ein Forderungsübergang schon deshalb nicht eingetreten sei, Weil der beschädigte Pkw ihrer Annahme nach nicht im Eigentum ihres Lebensgefährten sondern in dem der GmbH gestanden habe, deren Geschäftsführer er gewesen sei; deshalb hätte die Klägerin ihre Ersatzleistung nicht an den Versicherungsnehmer sondern an die GmbH erbringen müssen.
Schließlich macht die Beklagte geltend, daß der Unfall nicht auf ihr Verschulden, insbesondere nicht auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (trotz unstreitiger BAK von über 2 Promille zum Unfallzeitpunkt) zurückzuführen sei; vielmehr sei ihr bei starkem Schneefall die Sicht genommen gewesen, weil die Scheibenwischblätter infolge von ihr nicht bemerkter Mangelhaftigkeit geschmiert hätten. Auch habe sie wegen dieses Unfalls gegenüber ihrem Arbeitgeber - der GmbH - einen Freistellungsanspruch, weil sich der Unfall in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit ereignet habe.
Das Landgericht gab der Klage statt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Aufhebung des Ersturteils und die Abweisung der Klage.
Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 und 2 ZPO abgesehen und insoweit auf das landgerichtliche Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie die beigezogenen Strafakten Cs 45 Js 40373/84 AG Rosenheim Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, die Regreßforderung der Klägerin ist begründet.
Die Beklagte hat den Unfall schuldhaft verursacht und war aus diesem Grunde dem Eigentümer des Pkw gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bezüglich des Verschuldensgrades im Bereich des § 67 Abs. 1 VVG nicht darauf an, ob grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorliegt.
Im vorliegenden Fall spricht allerdings der Beweis des ersten Anscheins für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Unfallursache und damit für grobe Fahrlässigkeit (vgl. zum Anscheinsbeweis bei einer BAK von mindestens 1,3 Promille BGH VersR 86, 141).
Mit ihrer Behauptung, der Unfall sei nicht auf Alkohol, sondern auf schmierende Scheibenwischblätter zurückzuführen, hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anschein nicht zu erschüttern vermocht, da die behauptete Sichtbehinderung durch mangelhafte Scheibenwischblätter ihrerseits nicht feststeht, vielmehr von der Klägerin ausdrücklich bestritten, von der Beklagten aber nicht nachgewiesen wurde.
Im übrigen wäre die Behauptung der Beklagten auch nicht ohne weiteres geeignet, sie von jeder Schuld zu entlasten, da die Geschwindigkeit der Sicht anzupassen ist und demgemäß bei widrigen Sichtverhältnissen (hier Schneetreiben i.V. mit mangelhaften Wischerblättern) die Geschwindigkeit entsprechend hätte herabgesetzt werden müssen.
Die Ersatzpflicht der Beklagten entfiele auch nicht wegen sog. gefahrgeneigter Arbeit; ihre Behauptung, es habe sich um eine Dienstfahrt gehandelt, hat die Beklagte nicht nachgewiesen, sie ist im Gegenteil dem Hinweis der Klägerin, die B...