Entscheidungsstichwort (Thema)
Manipulation einer ebay-Auktion durch Abgabe eines Scheinangebots
Leitsatz (amtlich)
Maximalgebote im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion stellen noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird lediglich erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote - nicht aber nach § 117 Abs. 1 BGB nichtige Scheingebote - zu übertreffen.
Normenkette
BGB § 117 Abs. 1, §§ 249, 280-281
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 16.02.2018; Aktenzeichen 51 O 2190/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2018, Az. 51 O 2190/17, im Kostenausspruch aufgehoben und in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.010,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Juli 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.010,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 281, 280, 249 ff. BGB gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der begehrten Höhe nebst gesetzlicher Zinsen, weshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im beantragten Umfang auszusprechen war.
1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw des Beklagten BMW 330i E46 ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von EUR 2.010,00 zustandegekommen.
a) Zwar hat die fragliche Auktion am 24. Juni 2013 damit geendet, dass der Kläger als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von EUR 6.970,00 den Zuschlag erhalten hat.
Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund des vom Zeugen K. am 19. Juni 2013 um 17:57 abgegebenen Gebots über EUR 6.920,00. Dieses aber war ein Scheinangebot und damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der Zeuge K. und der Beklagte haben bei der Auktion zusammengewirkt, der Zeuge sein Angebot nur zum Schein abgegeben.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der Aussage des Zeugen K. So hat der Beklagte eine nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen oder irgendwie geartete Absprachen bei dieser oder früheren Auktionen rundweg in Abrede gestellt. Im Gegensatz dazu hat der Zeuge K. im Verlauf seiner beiden Vernehmungen eine durchaus enge Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen sowie, dass er und der Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten unterstützt haben um einen besseren Preis zu erzielen. Der Senat ist überzeugt davon, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der Auktion über den streitgegenständlichen Pkw gemeinsam vorgegangen sind um den vom Beklagten gewünschten Kaufpreis zu erzielen.
Zwar hat der Zeuge K. behauptet, bei dieser Auktion habe er den Kaufgegenstand, den Pkw, tatsächlich für sich erwerben wollen. Dies ist allerdings nicht mit seinem Bietverhalten in Einklang zu bringen. Denn selbst bei Wahrunterstellung seiner Darstellung, er habe sich bei Abgabe seines ersten Angebots auf den Pkw vertippt und eine Null zu viel eingetippt, die Eingabe des Betrages von EUR 69.200,00 habe nicht bloß dazu gedient, die Maximalgebote der anderen Bieter aufzudecken, lässt sich bei Bestehen eines echten Kaufinteresses des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss daran lediglich ein Gebot über EUR 6.920,00 abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass das Maximalgebot des Klägers bei EUR 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz von nur EUR 55,00 mehr den angeblich begehrten Pkw hätte erwerben können. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb ihm diese geringfügige Erhöhung seines Angebots nicht möglich gewesen wäre, sondern der Betrag von EUR 6.920,00 eine "Schmerzgrenze" für ihn dargestellt hätte, obwohl er von einem Wert des Fahrzeugs von ca. EUR 7.000,00 ausging, hat der Zeuge nicht nennen können.
Überdies ist die Erklärung des Zeugen, dass der Beklagte sich geweigert habe, den Wagen direkt an ihn zu verkaufen, um ihre Freundschaft nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel zu setzen, wenig glaubhaft. Denn der Zeuge hat in seinen Vernehmung auch angegeben, dass er den Beklagten über sein Mitbieten informie...