Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformität des OlympSchG (vgl. BGH GRUR 2014, 1215 - Olympia-Rabatt) sind auch auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart ähnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden.
2. Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ist bei einer Verwendung des olympischen Emblems sowie bei der Verwendung eines ähnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, anders als bei der Verwendung der olympischen Bezeichnungen nicht erforderlich. Die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität muss gleichermaßen für ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart ähnlich ist, dass es - wenn überhaupt - nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst.
3. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 OlympSchG bezieht sich nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung.
Normenkette
OlympSchG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 33 O 16225/21) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.12.2022, Az.: 33 O 16225/21, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten, künftig zu unterlassen, das Zeichen
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in der Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer 1. bezeichnete Handlung begangen hat, durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
(i) alle Werbeträger, deren Auflage und die Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung des streitgegenständlichen Emblems in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist,
(ii) den Zeitpunkt und/oder die Zeitdauer der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung und (iii) die mit der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlung verbundenen Kosten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend unter der Ziffer 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Endurteil des Landgerichts München I in obiger Fassung sowie das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro und bezüglich Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils durch eine solche in Höhe von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen behaupteter unberechtigter Verwendung des antragsgegenständlichen Emblems geltend.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main und zugleich regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports. Er ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und ihm obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee und die Olympische Charta übertragen sind.
Die Beklagte ist der offizielle Zeitschriften Abo-Shop der ... Group. Bei der ... Group handelt es sich um einen deutschen Zeitschriften-Verlag mit Sitz in .... Die Beklagte vertreibt unter anderem die TV-Zeitschrift "TV Hören & Sehen".
Die Beklagte schaltete in der Ausgabe Heft 30, Jahrgang 2021, auf S. 5 ihrer Zeitschrift "TV Hören & Sehen" die nachfolgend dargestellte Gewinnspielanzeige:
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Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2021 u.a. wegen Verwendung "des olympischen Emblems" ab (Anlage K10). Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben...