Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 30.06.2011; Aktenzeichen 9 O 5239/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 27.07.2011 wird das Endurteil des LG München II vom 30.06.2011 (Az. 9 O 5239/10) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht Ansprüche der Klägerin aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 19.05.2010 abgelehnt.

Das Erstgericht hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH VersR 2004, 790; 2008, 1265; NJW-RR 2011, 428 jeweils m. w. N.).

Da die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung (Seite 3) den Unfallhergang bestritten und die Klagepartei zum Hergang einen Zeugen angeboten hat (unabhängig von der Frage einer Anhörung des Direktors der Klagepartei), fehlt jede rechtlich tragfähige Begründung, weshalb von der Einvernahme der Zeugen abgesehen wurde. Die Rechtsauffassung des Erstrichters in der Verfügung vom 21.01.2011 (Bl. 32 d.A.), der Zeugenbeweis sei für den Nachweis des Unfallhergangs "eher ungeeignet", ist nicht nachvollziehbar.

Daneben durfte das Landgericht jedoch auch nicht von der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wie selbst für erforderlich gehalten, absehen. Falls wie vorliegend einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem § 402 Rd. 3 m.w.N.) ein Sachverständigengutachten zu erholen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 428). Auf die Frage einer Verspätung des im frühen ersten Termin gestellten Beweisantrags kommt es daher nicht an.

Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.

Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; OLG München [10. ZS] NJW 1972, 2048; v. 17.12.2010 - 10 U 1753/10 [Juris]; Urt. v. 5.2.2008 - 30 U 563/07 [Juris, dort Rz. 26]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.4.2010 - 9 U 133/09 [Juris, dort Rz. 29]; v. 20.7.2010 - 22 U 1410 = NZV 2010, 623; KG, Urt. v. 14.2.2010 -12 U 67/10 [Juris = NJW-Spezial 2011, 202 f. [Ls., Kurzwiedergabe]]). Eine Beweisaufnahme in dem hier vorzunehmenden Umfang (Zeugeneinvernahme, Anhörung einer Partei und unfallanalytisches Sachverständigengutachten) wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann] und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11). Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten.

Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht nur nicht entgegengetreten, sondern haben sie beide beantragt.

II. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. Urt. v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann] und v. 13.05.2011 - 10 U 3951/10 [Juris, dort Rz. 32 = BeckRS 2011, 12188 m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319]).

Die Gerichtskosten waren gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt; dies gilt jedenfalls bei einem - hier gegebenen - offensichtlichen Versehen (BGH NJW 1962, 2107 = MDR 1962, 45; BGHZ 98, 318 [320]; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 - V ZR 7/92 [Juris]; NJW-RR 2003, 1294; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris, dort Rz. 34 = VA 2010, 92 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 05.11...

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