Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer

 

Normenkette

HGB § 87 Abs. 3 S. 2, § 87a Abs. 3 S. 2, § 92 Abs. 2; VVG §§ 5a, 8; ZPO § 97 Abs. 1, § 540 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.09.2017; Aktenzeichen 5 O 523/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Provisionsrückforderungsansprüche der Klägerin.

Der Beklagte war im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 auf der Grundlage des "Vertretungsvertrages" laut Anl. K 1 und der Provisionsrichtlinien laut Anl. K 2 für die Klägerin, bei der es sich um eine Versicherungsgesellschaft handelt, als selbständiger Versicherungsvertreter tätig.

Der "Vertretungsvertrag" sah in Ziffer 5. folgendes vor:

"5.1 Der Vertragspartner erhält zur Abgeltung seiner gesamten Tätigkeit Provisionen gemäß der in der Anlage beigefügten Provisions-/Zahlungsvereinbarung, der Produkttabelle sowie den in den Vertrags- und Provisionsrichtlinien festgelegten Anspruchsvoraussetzungen

(...).

5.4 Alle diskontiert gezahlten Provisionen unterliegen während des Provisionshaftungszeitraumes einem Rückzahlungsanspruch der BBV. Wird die einmalige oder erste Prämie eines verprovisionierten Vertrages vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt, ist die volle Provision zurückzuzahlen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Provision anteilig nach Maßgabe der Provisionsrichtlinien zurückzuzahlen."

Ziffer 6 des Vertretungsvertrages lautete:

"6.1 Die BBV führt für den Vertragspartner ein Kontokorrentkonto, dem alle Provisionsansprüche aus dem Vertragsverhältnis gutgeschrieben werden. Rückforderungsansprüche gegen den Vertriebspartner werden dem Konto belastet. Die Vertragsparteien vereinbaren eine sofortige Verrechnung aller Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung (Staffelkontokorrent).

6.2 Der Kontoabschluss wird mindestens einmal monatlich durchgeführt. Der dabei ermittelte Kontostand wird dem Vertragspartner durch Übersendung einer Abrechnung mitgeteilt. (...)"

Die Klägerin schrieb dem Beklagten Provisionen für die im Mai 2013 gekündigten Verträge M. Julian (771,23 EUR), M. Johannes (833,76 EUR), M. Benjamin (729,54 EUR) und M. Herbert (624,58 EUR) sowie für die Vermittlung des vom Versicherungsnehmer nach § 8 VVG im Januar 2013 widerrufenen Vertrages B. (4.800,57 EUR) gut.

Die Klägerin behauptete, die letzte Abrechnung 07.2016 (Anl. K 3) ergebe zum Stand 16.12.2016 einen Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 8.420,41 EUR.

Die Klägerin beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.420,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, die Klage abgewiesen. Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die Klägerin gegen den Beklagten aufgrund von Stornierungen Provisionsrückforderungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.367,68 EUR habe, die durch die von der Klägerin zu Lasten des Beklagten gebildeten Provisonsrückstellungen in Höhe von 7.536,84 EUR gedeckt seinen, sodass kein vom Beklagten noch an die Klägerin zu zahlender Betrag verbleibe.

Das Landgericht ging dabei davon aus, dass die von der Klägerin dem Beklagten gutgeschriebene Provision für die Vermittlung des vom Versicherungsnehmer nach § 8 VVG später widerrufenen Vertrages B. (4.800,57 EUR) sowie für die später gekündigten Verträge M. Julian (771,23 EUR), M. Johannes (833,76 EUR), M. Benjamin (729,54 EUR) und M. Herbert (624,58 EUR) mangels Nachweises der erforderlichen Nachbearbeitung durch die Klägerin von dieser nicht zurückgefordert werden könnten.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in Höhe von nur noch 7.480,17 EUR weiter.

Sie trägt vor, Provisionsrückforderungsansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 15.127,36 EUR aufgrund von Vertragsstornierungen stünden einem Guthaben des Beklagten in Höhe von insgesamt 7.647,19 EUR (davon 7.536,84 einbehaltene Stornoreserve und 110,35 EUR Provisionsansprüche) gegenüber.

Die gezahlten Provisionsvorschüsse für die Verträge Julian, Johannes, Benjamin und Herbert M. in Höhe von insgesamt 2.959,11 EUR seien vom Beklagten zurückzuzahlen, da die Klägerin alle Versicherungsverträge hinreichend nachbearbeitet habe.

Die an den Beklagten gezahlte Provision für die Vermittlung des Vertra...

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