Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 9 O 10890/91) |
Tatbestand
Der Kläger klagt als Konkursverwalter der in Konkurs befindlichen mit Sitz in. Er macht im Wege der Anfechtung nach §§ 30, 31 KO gegen den beklagten den Rückgewähranspruch aus § 37 Abs. 1 KO geltend.
Das Finanzamt, das für die Besteuerung der späteren Gemeinschuldnerin zuständig war, hatte wegen rückständiger Steuern Rückstandsanzeigen vom 27.11.90, 27.12.90 und 7.1.91 über insgesamt 37.230,27 DM erlassen und zur Vollstreckung an das für zuständige weitergegeben. Der Vollziehungsbeamte dieses pfändete am 13.2.1991 um 10.51 Uhr bei der zwei dieser gehörende Bagger im Schätzwert von jeweils etwa 25.000 DM. Am selben Tag um 15.33 Uhr stellte ihr Geschäftsführer per Telefax Konkursantrag beim zuständigen Amtsgericht
Der Konkurs wurde mit Beschluß vom 19.2.1991 eröffnet und der Kläger als Konkursverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 20.2.1991 erklärte dieser gegenüber dem Finanzamt die Anfechtung der Pfändungsmaßnahmen.
Der Kläger hat behauptet, die Pfändung der Bagger sei nach Zahlungseinstellung durch die geschehen. Die zuständigen Vollstreckungsorgane (Finanzämter und sowie der Vollziehungsbeamte) hätten zum Zeitpunkt der Pfändung Kenntnis von der Zahlungseinstellung gehabt. Insbesondere habe der Geschäftsführer der dem Vollziehungsbeamten gegenüber vor der Pfändung eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er noch am selben Tag Konkursantrag stellen werde.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, das am 13.2.1991 gegen die Gemeinschuldnerin bewirkte Pfändungspfandrecht wegen vollstreckungsfähiger Forderungen des Finanzamts über DM 37.480,27, die Steuernummer der Gemeinschuldnerin betreffend, freizugeben und auf das Pfandrecht an folgenden Gegenständen zu verzichten:
1.1 Atlas-Bagger 302 D, Baujahr 1977, geschätzt zu einem gewöhnlichen Verkehrswert von DM 27.000, angesetzt zu einem Schätzwert von DM 25.000.
2.1 Liebherr-Bagger Nr. 911, Baujahr 1980, geschätzt zu einem gewöhnlichen Verkaufswert von DM 27.000, angesetzt mit einem Schätzwert von DM 25.000.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Geschäftsführer der habe gegenüber dem Vollziehungsbeamten nur erwähnt, daß die Gesellschaft gezwungen sei, wohl Konkursantrag zu stellen. Das für die Vollstreckung ausschließlich zuständige Finanzamt habe keinerlei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der gehabt. Es habe sich um die erste Vollstreckungsmaßnahme gegen die spätere Gemeinschuldnerin gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 6.11.1991 abgewiesen. Eine positive Kenntnis der Vollstreckungsstelle des Finanzamts von der Zahlungseinstellung der könne nicht unterstellt werden, zumal es sich um die erste Vollstreckungsmaßnahme gehandelt habe. Eine etwaige Kenntnis des Vollziehungsbeamten müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen.
Gegen das ihm am 15.11.1991 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.12.1991 eingelegte Berufung des Klägers, welche mit einem am 31.1.1992 innerhalb verlängerter Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Tatsache der Zahlungseinstellung sei für die beteiligten Finanzämter und schon aufgrund der ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen offenkundig gewesen. Der Geschäftsführer habe bereits Ende 1990/Anfang 1991 gegenüber den Gläubigern der, darunter gegenüber dem Finanzamt, wiederholt von dem notwendigen Konkursantrag erzählt. Im übrigen habe das angefochtene Urteil verkannt, daß eine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, daß der Beklagte als Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungseinstellung gehabt habe.
Der Kläger stellt folgenden Berufungsantrag:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 6.11.1991 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, das am 13.2.1991 gegen die Gemeinschuldnerin bewirkte Pfändungspfandrecht wegen vollstreckungsfähiger Forderungen des Finanzamts über DM 37.480,27, die Steuernummer der Gemeinschuldnerin betreffend, freizugeben und auf das Pfandrecht an folgenden Gegenständen zu verzichten:
1.1 Atlas-Bagger, 302 D Baujahr 1977, geschätzt zu, einem gewöhnlichen Verkehrswert von DM 27.000, angesetzt zu einem Schätzwert von DM 25.000.
2.1 Liebherr-Bagger Nr. 911, Baujahr 1980, geschätzt zu einem gewöhnlichen Verkaufswert von DM 27.000, angesetzt mit einem Schätzwert von DM 25.000.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus, allein maßgebend für die Frage einer Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung sei die Kenntnis des Finanzamts. Dieses sei auch zuständig geblieben, obwohl die konkrete Vollstreckung im Wege der Amtshilfe vom örtlich zuständigen Finanzamt vorgenommen worden sei. Der zuständige Vollstreckungssachbearbeiter des Finanzamts habe keinerlei Kenntnis von Zahlungsproblemen der späteren Gemeinschuldnerin gehabt. Dies gelte im übrigen auch für den entsprechenden Sachbearbeiter des Finanzamts.
Der Senat hat auf Antrag des Beklagten über dessen Behauptung Beweis erhoben, die zuständigen Volls...