Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.08.2000; Aktenzeichen 27 O 16315/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 27. Zivilkammer, vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,– DM nicht.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche aus dem beendeten (Unter-)Pachtverhältnis über die Gaststätte … in … einschließlich der Wirtewohnung in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 45.132,26 DM nebst Zinsen.
Die von den Beklagten im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen, auf die Anfechtung des Pachtvertrags wegen arglistiger Täuschung und auf dessen angebliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) gestützten Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens stellen in der Regel weder einen Sachmangel noch eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 537 Abs. 2/§ 581 BGB dar, es sei denn, der Vermieter/Verpächter hätte eine ausdrückliche Garantie übernommen. Stattdessen kann eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragschluß in Betracht kommen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein (BGH, Urteil vom 16.04.1997, BGHR § 537 BGB, Bruttoumsatz 1 bei Gaststättenpacht, m.w.N. = NJWE-MietR 1997, 150; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 1724 f.). Im Streitfall stehen die Voraussetzungen für eine zugesicherte Eigenschaft der verpachteten Gaststätte oder für ein Verschulden der Klägerin bei Abschluß des Pachtvertrags unter Berücksichtigung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausreichend fest. Die mit Anwaltsschreiben vom 12.03.1999 seitens der Beklagten erklärte fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses (Anlage K 6 zu Bl. 1/7 d.A.) ist nicht begründet.
Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der für die Klägerin damals handelnde Zeuge … den Beklagten gegenüber zweifelsfrei garantiert habe, die Gaststätte habe bisher einen Umsatz von 200 hl Bier im Jahr tatsächlich gehabt und die vormalige Betreiberin der Gaststätte, die Zeugin … habe täglich in der Zeit von 10.30 Uhr bis etwa 15.00 Uhr zwei- bis dreimal die Gaststätte wegen der Touristenbusse füllen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einschluß der Bekundungen der Zeugen … und … hat es sich bei den entsprechenden Erklärungen des Zeugen … erkennbar auch aus der Sicht der Beklagten eher um unverbindliche Angaben anpreisender Art und um die Darstellung von Gewinnerzielungschancen unter für möglich gehaltenen Voraussetzungen gehandelt. Der Zeuge … hat – unwiderlegt gutgläubig – auf dem Laptop Wirtschaftlichkeitsberechnungen angestellt, erkennbar ohne verläßlichen Anhalt für die Bewertung der Ertragsfähigkeit, insbesondere ohne gesicherte Umsatz- und Ertragsangaben aus der Zeit der vormaligen Betreiberin; schon gar nicht hat der Zeuge … den Eindruck erweckt, über aussagekräftiges konkretes Zahlenmaterial, das sich über einen längeren Zeitraum bis zum Abschluß des Pachtvertrages von 1998 erstreckte, zu verfügen. Der Bierumsatz oder die Belegung der Gaststätte geben nur dann einen verläßlichen Anhalt für die Bewertung der Ertragsfähigkeit der Gaststätte, wenn sich die Umsatz- und Ertragsangaben auf einen mehrjährigen Zeitraum beziehen. Auch in der Aussage des Zeugen … wird deutlich, daß die Angaben des Zeugen … bloß allgemeiner, anpreisender Art ohne rechtlichen Bindungswillen gewesen sind. So hat der Zeuge … ausdrücklich bestätigt, daß der Zeuge … im Zusammenhang mit dem – möglichen – Bierumsatz nichts über Angaben der Vorbetreiberin … gesagt habe. Der Zeuge hat vielmehr Äußerungen des Zeugen … wiedergegeben wie „großer Wallfahrerbetrieb … mit mehreren Belegungen”, „sehr gut frequentiert”, „es seien 200 hl pro Jahr drin”. Soweit der Zeuge in seiner Aussage angegeben hat, der Zeuge … müsse insoweit von Erfahrungswerten ausgegangen sein, handelt es sich um eine bloß subjektive, insbesondere nicht durch Äußerungen des Zeugen … belegte Schlußfolgerung des Zeugen, der andererseits wiederholt bestätigt hat, der Zeuge … habe hinsichtlich der 200 hl/Jahr von der Vorbetreiberin Frau … nichts gesagt.
Ähnlich hat der Zeuge … die Äußerungen des Zeugen … wiedergegeben; u.a. war danach im Ergebnis auch nur davon die Rede, daß jener Bierumsatz in dem Lokal „machbar” sei. Die wiederholte Füllung der Gaststätte von 10.30 Uhr bis etwa 15.00 Uhr wurde danach mit den Touristenbussen erklärt. Darauf, daß auch die Beklagten die Angaben des Zeugen … nicht als mit Bindungswillen für die Klägerin abgegebene Zusicherungen verstanden haben, deutet schließlich der Umstand hin, daß sie sich nun unbestritten die vom Zeugen … auf dem Laptop ohne konkrete Zahl...